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BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 – II ZR 313/05

§§ 34, 30 GmbHG

Die von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer „reinen“ Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger in den Vorinstanzen – das sich die Beklagten insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben – war die am 18. März 1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz bzw. der darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung (die durch die bloße Kapitalerhöhung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauffüllung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststand, dass die Klägerin zu 2 eine nach den tatrichterlichen Feststellungen geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365, 369 f.). Auch im Zeitpunkt des – vorsorglich gefassten – zweiten Einziehungsbeschlusses (21. Dezember 1999) war nach dem – unstreitigen – eigenen Vortrag der Kläger das Stammkapital der Klägerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt.

Schlagworte: Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals, Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. d. § 34 Abs. 3