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BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – II ZB 12/09

AktG §§ 248, 249; ZPO § 66

Ein Anerkenntnis und ein Rechtsmittelverzicht der Gesellschaft im Anfechtungsprozess entfaltet für die beigetretene streitgenössische Nebenintervenientin keine Bindungswirkung.

Schlagworte: Anerkenntnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Nebenintervention, Wiedereinsetzung