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BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 – II ZR 110/21

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Gründe

Die Beklagten zu 1 und 3 haften nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 4 aus den Kommanditgesellschaften als jeweils einzig verbliebene Kommanditisten nur mit dem ihnen zugefallenen
Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 – II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048; Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 150/07, juris).

Die Voraussetzungen einer weitergehenden Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen nicht vor, weil die Beklagten zu 1 und 3 nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaften nicht unter der jeweiligen Firma fortgeführt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – II ZR 140/13, ZIP 2014, 1329 Rn. 8 mwN).

Eine Haftung der Beklagten zu 1 und 3 gemäß § 171Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB macht die Klägerin nicht geltend.

Die Beklagte zu 2 kann ihrer Inanspruchnahme gemäß § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1, § 129 Abs. 1 HGB die Einwendungen der Beklagten zu 1 entgegenhalten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen

Schlagworte: Ausschluss Komplementär, HGB § 25