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BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – VIII ZB 94/05

BGB 2032; ZPO §§ 50 ff.

a) Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. September 2002 – XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 m. w. N.; Beschluss vom 16. März 2004 – VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006).

b) Partei sind in Ermangelung einer eigenen Partei- und Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft die einzelnen Erben.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Erbengemeinschaft, GbR, Miterbe, Rechtsfähigkeit, WEG