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BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 – II ZB 23/06

§ 69 ZPO, § 100 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 2 ZPO

Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Nebenintervention, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage