Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Teil-Zwischen- und Teil-Endurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Kläger zurückzuweisen.
Streitwert: bis 95.000 €
Gründe
I.
Die erstbeklagte GmbH war im Medizinbereich tätig, die Kläger sind ihre Gesellschafter und waren, neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer B. , Geschäftsführer. Der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 schlossen Geschäftsführeranstellungsverträge mit der Beklagten zu 1 ab, die eine sogenannte Kopplungsklausel enthielten, nach der ihre Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
zugleich als außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags gelten soll. Der Streithelfer der Beklagten finanzierte den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 und trat ihr im Juni 2022 als Gesellschafter bei.Randnummer2
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 21. Juni 2022 erklärte der Streithelfer, den Betrieb der Beklagten zu 1 nur noch für eine bestimmte Zeit zu gewährleisten. In einem anschließenden Beschlussmängelverfahren des Streithelfers gegen die Beklagte zu 1 (Landgericht Hannover, 23 O 111/22) erhob diese auf Veranlassung der Kläger Widerklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Streithelfer bis zur Zulassung eines Verfahrens für eine In-vitro-Diagnostik in den USA zur unbegrenzten Finanzierung verpflichtet sei. Das Landgericht setzte den Streitwert für die Widerklage auf 38,45 Mio. € fest und forderte von der Beklagten zu 1 Gebühren in Höhe von 360.360 €.Randnummer3
In der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 wurden Beschlüsse über die Abberufung der Kläger aus wichtigem Grund (TOP 22.1 bis 22.3) und die außerordentliche Kündigung der Geschäftsführeranstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 durch den Geschäftsführer B. als Versammlungsleiter als gefasst protokolliert. Die Protokollierung eines Ergebnisses weiterer Beschlussfassungen über eine Weisung an die Geschäftsführung zur Suche nach einem neuen Investor (TOP 11) und die Genehmigung und Billigung der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 (TOP 12) lehnte der Versammlungsleiter ab. Am 23. September 2022 erklärte der Geschäftsführer B. die außerordentliche Kündigung gegenüber den Klägern zu 2 und 3.Randnummer4
Mit der zunächst allein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten, am 21. Oktober 2022 eingereichten Klage haben sich die Kläger gegen die Beschlüsse über ihre Abberufung (Anträge 1 bis 3) und die außerordentliche Kündigung (Anträge zu 4 und 5) gewandt sowie die Feststellung einer positiven Beschlussfassung zu den TOP 11 (Antrag zu 6) und TOP 12 (Antrag zu 7) sowie des Fortbestehens der Dienstverhältnisse der Kläger zu 2 (Antrag zu 8) und 3 (Antrag zu 9) mit der Beklagten zu 1 angestrebt. Am 1. November 2022 hat das Amtsgericht Hannover das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet und den Beklagten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klage ist am 8. November 2022 an die Beklagte zu 1 zugestellt worden. Der Beklagte zu 2 hat die Anstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 vorsorglich gemäß § 113 InsO zum 28. Februar 2023 gekündigt, mit Vertrag vom 21. Dezember 2022 das gesamte Anlagevermögen einschließlich etwaiger Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer veräußert, die unter dem Aktenzeichen 23 O 111/22 anhängige Beschlussmängelklage anerkannt und die Widerklage in diesem Verfahren zurückgenommen.Randnummer5
Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, nachdem die Kläger die ursprünglichen Klageanträge 1 bis 5 und 7 gegen die Beklagte zu 1 und die auf Leistung umgestellten Klageanträge 8 und 9 gegen den Beklagten zu 2 gerichtet sowie den ursprünglichen Klageantrag zu 6 zurückgenommen haben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kläger die Klageanträge zu 3, 8 und 9 als zulässig angesehen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.
II.
Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO).Randnummer7
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit die Parteien den Versuch unternehmen können, eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingte Unterbrechung eines Rechtsstreits für das Beschlussmängelrecht der GmbH zu erstreiten, und dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Aktenzeichen V ZR 295/16 und IX ZR 232/08 hingewiesen. Jedenfalls die Entscheidung zu dem zuletzt genannten Aktenzeichen betrifft die Frage der Unterbrechung eines nur anhängigen, aber noch nicht rechtshängigen Verfahrens gemäß § 240 ZPO (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08, ZIP 2009, 240 Rn. 8), die sich in Bezug auf den gesamten, in das Revisionsverfahren gelangten Streitstoff stellt.Randnummer8
2. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:Randnummer9
Die Beschlussmängelklage gegen die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2, 4, 5 und 7 wegen Massebezugs unzulässig. Die Anträge seien bei Einreichung der Klage noch zulässig gewesen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber unzulässig geworden, ohne dass dies zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO geführt habe, weil mangels Zustellung der Klage noch keine Rechtshängigkeit eingetreten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe mit der Verfahrenseröffnung ihre passive Prozessführungsbefugnis verloren, soweit die Klageanträge einen Massebezug aufwiesen.Randnummer10
Die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 zu klärende Frage, ob der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 weiterhin Geschäftsführer der Beklagten seien, betreffe die Insolvenzmasse mittelbar, weil die Beseitigung der Beschlüsse nach den abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen Vergütungsansprüche zur Folge hätten, die gegen die Insolvenzmasse gerichtet werden könnten. Die vereinbarten Kopplungsklauseln seien insoweit wirksam, als ein wichtiger Grund im Raum stehe, was von den Beklagten behauptet werde. Ob ein wichtiger Grund in der Person des Klägers zu 2 oder der Klägerin zu 3 vorgelegen habe, sei für die Zulässigkeit der Anträge nicht von Bedeutung. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass auf die Klauseln AGB-Recht Anwendung finde, so dass diese nicht wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksam seien.Randnummer11
Die Klageanträge zu 4 und 5 wiesen einen Massebezug auf, weil die erfolgreiche Anfechtung der Beschlüsse über die außerordentliche Kündigung der Anstellungsverhältnisse dazu führe, dass die Beklagte zu 1 die Vergütung bis zum 28. Februar 2023 fortzahlen müsse. Der zustimmende Gesellschafterbeschluss sei eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.Randnummer12
Der Klageantrag zu 7 betreffend die Billigung der Widerklageerhebung habe jedenfalls mit Blick auf die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 mittelbaren Massebezug, weil im Falle des Erfolgs ein wichtiger Grund für die Abberufung und die außerordentliche Kündigung entfallen könne. Dass die Beklagte zu 1 noch weitere Gründe angeführt habe, stehe dem Massebezug nicht entgegen, weil jeder Grund für sich gesehen die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung standhalte, zumal der Widerklageerhebung vorliegend ein deutlich größeres wirtschaftliches Gewicht zukomme.Randnummer13
Den Klägern sei die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse auch nicht unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch verwehrt worden. Die Auffassung der Kläger, die Beklagte zu 1 müsse im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtshängigkeit als weiterhin prozessführungsbefugt angesehen werden, verkenne die Wirkungen der Verfahrenseröffnung. Soweit die Kläger meinten, die Klageanträge müssten in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 InsO auch ohne entsprechende Prozesserklärung als gegen den Insolvenzverwalter erhoben angesehen werden, richte sich dieser Einwand schon nicht gegen die Feststellung der Unzulässigkeit der Anträge gegen die Beklagte zu 1. Abgesehen davon fehle es an einer geeigneten Prozesshandlung für die Überleitung der Anträge auf den Beklagten zu 2. Eine Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2 sei gänzlich unterlassen worden, so dass diese nicht erst an der Verfristung scheitere.Randnummer14
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.Randnummer15
a) Zu der Frage der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) veranlasst.Randnummer16
aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08, ZIP 2009, 240 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 27. April 2010 – VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 8; Urteil vom 11. April 2013 – IX ZR 122/12, ZIP 2013, 998 Rn. 10; Beschluss vom 29. Juni 2017 – I ZB 90/15, juris Rn. 9) und der überwiegenden Meinung im Schrifttum (MünchKommInsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl., Vorbemerkungen vor §§ 85 bis 87 Rn. 39; Lüke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 6.2022, § 85 Rn. 29; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 85 Rn. 10; Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Aufl., § 85 Rn. 4; K. Schmidt/Sternal, InsO, 20. Aufl., § 85 Rn. 14; aA Jaeger/Windel, InsO, § 85 Rn. 6; K. Schmidt, NJW 1995, 911, 915), dass eine Unterbrechung des Verfahrens nur bei einem bereits rechtshängigen Verfahren eintritt.Randnummer17
bb) Soweit die Revision geltend macht, das Verfahren müsse entsprechend § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage als rechtshängig angesehen werden, wenn und soweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, ist ein Grund für die Zulassung der Revision ebenfalls nicht gegeben. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 178/09, NJW 2011, 528 Rn. 8 mwN; Stein/Thöne, ZPO, 24. Aufl., § 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl., § 167 Rn. 6; Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 167 Rn. 5). Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Bestimmung liegen nicht vor. Der Streithelfer weist zutreffend darauf hin, dass § 167 ZPO nicht davor schützt, dass die fristwahrend eingereichte Klage durch vor der Zustellung eintretende Umstände unzulässig wird. Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2012 (BGH, Urteil vom 11. November 2012 – I ZR 86/11, NJW 2013, 1730 Rn. 24 ff.) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. In dieser Entscheidung ist lediglich ausgesprochen worden, dass es für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erforderlich ist, dass die materielle Berechtigung noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (BGH, Urteil vom 11. November 2012 – I ZR 86/11, NJW 2013, 1730 Rn. 26).Randnummer18
cc) Ob die Anfechtungsfrist mit einer gegen die Gesellschaft eingereichten Anfechtungsklage gemäß § 167 ZPO im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor der Zustellung an die Gesellschaft dadurch gewahrt werden kann, dass die Klage im Zuge eines Parteiwechsels später an den Insolvenzverwalter zugestellt wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil eine Zustellung an den Beklagten zu 2 hinsichtlich der im Revisionsverfahren maßgeblichen Klageanträge nicht stattgefunden hat. Hierfür könnte allerdings sprechen, dass der Anfechtungskläger in Fällen wie dem hier vorliegenden die Wahrung der Anfechtungsfrist nur durch die Einreichung der Klage gegen die Gesellschaft wahren und er weder auf den Zeitpunkt der Zustellung noch auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2012 – I ZR 86/11, NJW 2013, 1730 Rn. 27).Randnummer19
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, dass in Bezug auf die als unzulässig abgewiesenen Anträge eine Umstellung der Klage auf den Beklagten zu 2 entsprechend § 86 InsO oder nach den allgemeinen Regeln des Parteiwechsels möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Kläger konnten der Entscheidung des Landgerichts entnehmen, dass und aus welchen Gründen die gegen die Beklagte zu 1 erhobene Klage unzulässig sein könnte. Aus dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 5. Mai 2023 ergibt sich zudem, dass die maßgeblichen Erwägungen Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2023 waren und den Klägern die Möglichkeit eines Parteiwechsels vor Augen stand.Randnummer20
3. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.Randnummer21
a) Das Berufungsgericht hat ausgehend von der unter 2. a) angeführten Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wurde, weil die Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben und die Rechtshängigkeit der Streitsache noch nicht begründet war (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO).Randnummer22
b) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass das mit den Anträgen 1 und 2 verfolgte Klagebegehren, das sich gegen die Beschlüsse der Gesellschafter vom 21. September 2022 über die Abberufung des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 aus wichtigem Grund richtet, gemäß § 80 Abs. 1 InsO der Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 entzogen ist. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen die Insolvenzmasse.Randnummer23
Die mit der Beschlussanfechtung zu klärende Frage, ob der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sind, betrifft die Insolvenzmasse für sich genommen allerdings nicht. Die Insolvenzmasse kann aber mittelbar betroffen sein, wenn die Beseitigung des Beschlusses Vergütungsansprüche zur Folge hätte, die der Kläger zu 1 gegen die Insolvenzmasse richten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – II ZR 169/22, WM 2023, 525 Rn. 14). Das ist hier nach den in den Geschäftsführeranstellungsverträgen enthaltenen Kopplungsklauseln und den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anträgen 8 und 9 der Fall, weil die Entscheidung über die Nichtigerklärung der Beschlüsse über die Abberufung eine wesentliche Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Vergütungsansprüche ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – II ZR 169/22, WM 2023, 525 Rn. 15). Über die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Kopplungsklauseln ist im Verfahren über etwaige Vergütungsansprüche zu entscheiden. Eine Aufhebung der Beschlüsse über die Abberufung des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 würde dazu führen, dass der Beklagte zu 2 sich im Streit über die Vergütungsansprüche unabhängig von der Wirksamkeit der Klauseln nicht mehr auf die vereinbarte Kopplung berufen könnte. Auf die von der Revision in Bezug auf die Wirksamkeit erhobenen Rügen kommt es für die Entscheidung in diesem Verfahren daher nicht an.
Schlagworte: Revision, Zulassungsgrund Revision