Das Verbot des Selbstkontrahierens hindert den Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht daran, bei Gesellschafterbeschlüssen über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsvertrages als Vertreter eines anderen Gesellschafters und zugleich im eigenen Namen mitzuwirken.
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