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BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 StR 7/20

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. August 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung … an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Der Senat merkt an:

a)  Eine  wörtliche  Wiedergabe  umfangreicher  Vernehmungsprotokolle  in den  Urteilsgründen  allein  auf  der  Grundlage  von Vorhalten  gegenüber  dem  jeweiligen Vernehmungsbeamten ist schon für sich genommen rechtlich bedenklich.  Mit  Blick  auf  den  Inhalt  der  über  mehrere  Seiten  referierten  Angaben  des Tatopfers auf entsprechende Fragen des Vernehmungsbeamten … besteht  im  vorliegenden  Fall  ferner  Anlass  zu  dem  Hinweis,  dass  die Wertung des  Landgerichts,  die  Mitteilungen  des  Geschädigten  (gegenüber  dem  Vernehmungsbeamten) seien „teils überraschend und spontan erfolgt und daher glaubhaft“, näherer Erläuterung bedurft hätte.

b) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, ein auch im Übrigen den Anforderungen  des  §  267  StPO  genügendes  Strafurteil  abzufassen  (zur  gebotenen  Klarheit  in Sprache  und  Darstellung  vgl.  Meyer-Goßner/Appl,  Die  Urteile in Strafsachen, 29. Aufl.,Rn. 207 ff., 228 ff.). Insbesondere bei einer umfangreicheren  Beweiswürdigung  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  diese  durch  eine  erkennbare  Struktur – etwa  eine  Gliederung – klar  und  nachvollziehbar  zu  machen;  ist  eine  Beweiswürdigung  unstrukturiert,  kann allein  dies  den  Bestand eines   Urteils   gefährden   (BGH,   Beschluss   vom   12. August   1999 – 3 StR 271/99).  Die  schriftlichen  Urteilsgründe  sollen  in  allgemein  verständlicher  und sachlicher  Form  abgefasst  sein  (Senat,  Urteil  vom  3.  Dezember  2008 – 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104). Ein klarer sprachlicher Ausdruck dient – wie eine  Gliederung – der  notwendigen  intersubjektiven  Vermittelbarkeit  der  bestimmenden  Beweisgründe  (vgl.  bereits  BGHBeschluss  vom  18. April  1994 – 5 StR  160/94,  NStZ  1994,  400;  vgl.  auch  Senat,  Beschluss  vom  11. März 2020 – 2StR 380/19, Rn.4). So finden auch Eigentümlichkeiten in Sprache und Gedankenführung  in  tatrichterlichen  Urteilen (hier  z.B.  UA  23  mittlerer  Absatz) ihre  Grenzen  in  den  aus  den  §§ 261,  267  StPO  folgenden  gesetzlichen  Anforderungen.

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