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BGH, Beschluss vom 19. November 1993 – II ZR 61/93

§ 38 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 117 HGB, § 127 HGB, § 242 BGB

Nimmt der an einer als Betriebsgesellschaft fungierenden GmbH zu 51% beteiligte Gesellschafter vergleichweise geringfügige Vorfälle zum Anlaß, die Abberufung des Mitgesellschafter-Geschäftsführers, der eine Beteiligung von 49% hält, durch einen der Sache nach von ihm (dem Mehrheitsgesellschafter) allein gefaßten Beschluß der Gesellschafterversammlung durchzusetzen, mit dem Ziel den Gesellschafter-Geschäftsführer um seine berufliche Existenz zu bringen und ihn an den Rand der Gesellschaft zu drängen, verstößt er damit gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht mit der Folge, daß die Abberufung unwirksam ist.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung von der Geschäftsführung, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, besonders strenge Anforderungen an wichtigem Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, freie Abberufung, Geschäftsführer, mindestens sachlich gerechtfertigter Grund nach § 38 Abs. 1 GmbHG, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG - mindestens sachlich gerechtfertigter Grund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG – mindestens sachlicher Grund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG mindestens sachlicher Grund, Widerruf aus wichtigem Grund, Widerruf und Treuepflicht, Zwei-Personen-Gesellschaft