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BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – XII ZB 522/14

a) Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist.

b) Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt (BGH Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11 FamRZ 2012, 1296 Rn. 28 m. w. N.).

c) Die Übergabe eines Konvoluts von Belegen stellt im Regelfall keine Auskunft dar. Die geschuldete Auskunft erfordert vielmehr eine systematische Aufstellung (hier: der Einnahmen und Ausgaben) (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13 Rn. 16 und Senatsurteil vom 29. Juni 1983 – IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996, 998).

d) Bei der späteren Bezifferung eines unbezifferten Antrags handelt es sich um eine zulässige Präzisierung des Klagantrags, die nicht einmal eine Klageänderung darstellt (MünchKommZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 254 Rn. 23).

e) Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 – IV ZR 164/73 WM 1974, 1162, 1164).

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Stufenklage