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BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VII ZB 64/14

ZPO § 829, § 887; HGB § 87c Abs. 2; BGB § 401

Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 ZPO in Verbindung mit dem Anspruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesen geltend gemacht werden.

 

 

Schlagworte: Handelsvertreter