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BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 – II ZB 10/88

§ 5 GmbHG, § 26 Abs 2 AktG

Gründungsaufwand, der zu Lasten der GmbH an Gründer oder sonstige Personen gezahlt werden soll, ist in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festzusetzen. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung der Gründer (AktG § 26 Abs 2 analog) abbedungen werden soll, der GmbH die Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis – allein oder neben den Gründern – geschuldet und bezahlt hat (Kosten der Anmeldung zum Handelsregister, Gesellschaftssteuer).

Schlagworte: Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Gründungsaufwand, Weiterer Inhalt des Gesellschaftsvertrags