AktG §§ 302, 303
Die Grundsätze der Haftung des herrschenden Gesellschafters im qualifiziert faktischen GmbH-KonzernBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH-Konzern
qualifiziert faktischen GmbH-Konzern
setzen voraus, dass der Gesellschafter seine Leitungsmacht objektiv missbräuchlich ausübt, indem er im Konzerninteresse die abhängige Gesellschaft instrumentalisiert; dies gilt jedoch nur dann, wenn bei der Gesellschaft Nachteile eintreten, welche sich nicht mehr einzelnen Maßnahmen zuordnen lassen, so dass das Einzelausgleichssystem außer Funktion gesetzt wird.
Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, faktischer Konzern, Gesellschafter, Konzernrecht