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BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – II ZR 246/08

§ 64 GmbHG, § 130a Abs 2 HGB, § 130a Abs 3 HGB, § 177a HGB, § 41 ZPO

1. Die mögliche Befangenheit eines Richters der ersten Instanz, die erst nach der Verkündung des Urteils erkennbar wird, kann nicht nachträglich in der Berufungsinstanz geltend gemacht und bei der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden. Über ein Ablehnungsgesuch hat vielmehr erst nach der Zurückverweisung der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden (Anschluss BGH, 30. November 2006, III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775).

2. Der Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften haftet für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei jeder einzelnen Gesellschaft gesondert, wenn dieselben Zahlungen durch mehrere Gesellschaften gelaufen sind. Die Geschäftsleiterhaftung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Zahlungen mit Geldern erbracht wurden, die von anderen Gesellschaften zur Verfügung gestellt wurden. Eine solche „mehrfache“ Haftung ist Konsequenz dessen, dass jemand Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften ist und dies gegebenenfalls dazu benutzt, um Gelder innerhalb des Konzerns zu „verschieben“, bis er die von ihm bevorzugten Gläubiger befriedigen kann (Anschluss BGH, 5. Mai 2008, II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229).

3. Es liegt eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung vor bei Abweisung der Klage des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer von Konzerngesellschaften auf Erstattung von Zahlungen nach Eintritt des Insolvenzreife mit der nach dem Verfahrensgang nicht zu erwartenden Begründung der durch den Kläger verweigerten Akteneinsicht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 9.305.958,05 €

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG, Verhältnis des Steuerrechts zu § 64 Satz 1 GmbHG, Verhältnis zu § 64 Satz 1 GmbHG, Zahlungen an Gesellschafter - § 64 Satz 3 GmbHG, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG