Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZR 22/10

§ 247 Abs 1 AktG, § 3 ZPO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG

Bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen richtet sich die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG. Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschluss vom 28. September 1981 – II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335 f.; Beschluss vom 15. März 1999 – II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 5. Juli 1999 – II ZR 313/97, NZG 1999, 999; Beschluss vom 10. November 2009 – II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3). Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an. Ziel der Klage ist es, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer seit Jahren nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft festzustellen mit der Begründung, es könnten aufgrund der infolge des Beschlusses erteilten Vollmacht vor Erlöschen der Kommanditgesellschaft Handelsregisteranmeldungen vorgenommen worden sein, die sich nachteilig auf die vermögensrechtliche Situation der Kläger auswirken könnten; zudem bestehe die Gefahr, dass die Beklagte möglicherweise irgendwann wieder in eine Kommanditgesellschaft (rück)umgewandelt würde und dann die nach Ansicht der Kläger latent fortbestehende Vollmacht wieder aufleben würde und zu unrichtigen Handelsregistereintragungen führen könnte, für die die Kläger dann wiederum haftbar gemacht werden könnten. Darlegungen und insbesondere Glaubhaftmachungen zur Höhe der den Klägern angeblich drohenden Schäden aus angeblich unrichtigen Handelsregistereintragungen aus der Vergangenheit und möglicherweise erst in ungewisser Zukunft erfolgenden unrichtigen Handelsregisteranmeldungen fehlen. Im Hinblick hierauf und angesichts der Tatsache, dass eine Berührung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten durch diese Klage – abgesehen von einem Lästigkeitswert – nicht ersichtlich ist, bewertet der Senat die Bedeutung der Sache für die Parteien gemäß § 247 Abs. 1 AktG, § 3 ZPO mit 3.000 €.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Streiwert