BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 – II ZR 110/12

GmbHG § 38

a) Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Gesellschaft in der Hand zu behalten ist. Dabei kann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer in Ermangelung anderer Anhaltspunkt der Streitwert entsprechend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 II ZR 127/10, NZG 2011, 911).

b) Dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Kündigung, Streitwert

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