§ 50 Abs 3 HGB, § 53 HGB, § 13 HGB, § 13a HGB
Die auf den Betrieb einer oder mehrerer Zweigniederlassungen beschränkte Prokura ist im Handelsregister der Zweigniederlassung ohne einen Zusatz einzutragen, der diese Beschränkung ausdrücklich vermerkt.
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