AktG § 247
Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG). Auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann er jedenfalls nicht nach Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt werden.
Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Streitwert