Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – II ZR 253/15

(1) Nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG unterliegt die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, der Bestimmung der Gesellschafterversammlung. Die Vorschrift gilt sowohl für den Aktiv- als auch für den vorliegenden Passivprozess der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Passivprozess
Passivprozess der Gesellschaft
(vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355) sowie für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern (BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12). Sie soll die unvoreingenommene prozess-führung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind (BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; Urteil vom 20. Januar 1986 II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 35).

(2) Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH nach der Senatsrechtsprechung vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten; eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. Februar 1992 II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. Oktober 2005 II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Beschluss vom 2. Februar 2016 II ZB 2/15, juris Rn. 13).

(3) Die gegenteilige Ansicht der Revision, wonach die übrigen Geschäfts-führer auch bei bloßer Untätigkeit der Gesellschafterversammlung ihre organschaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein. Bei einem prozess der Gesellschaft mit einem (noch bestellten oder ausgeschiedenen) Geschäftsführer wird zwar nicht selten die Gefahr bestehen, dass die übrigen Geschäftsführer die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
nicht unvoreingenommen und mit dem nötigen Nachdruck wahrnehmen werden. Dies kann gerade bei Prozessen gegen ausgeschiedene Geschäftsführer aber auch anders sein und insbesondere nach einem Wechsel in der Geschäftsführung wird eine Voreingenommenheit der Geschäftsführer regelmäßig nicht zu befürchten sein. § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten besonderen Vertreters für erforderlich hält. Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761).

(4) Das neuere Schrifttum teilt für den Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer über das Fortbestehen seines Anstellungs-verhältnisses die Auffassung des Senats, dass die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer auch ohne einen dahingehenden Beschluss der Gesellschafter-versammlung andauert (vgl. Gehle in Born/Ghassemi-Tabar/Gehle, Münch-HdBGesR VII, 5. Aufl., § 9 Rn. 113; Heybrock/Theiselmann, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 75; Hüffer/Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124; Koppensteiner/Gruber, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 46 Rn. 46; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 35; Mollenkopf in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 46 GmbHG Rn. 46; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 288; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rn. 55 , 57; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 164; Teichmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 55; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20). Soweit teilweise verlangt wird, der Geschäftsführer sei im Innenverhältnis verpflichtet, die Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen, oder in § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG eine gesellschaftsinterne Schranke für eine eigenmächtige Inanspruchnahme der Vertretung in Prozessen mit Geschäftsführern durch andere Geschäftsführer gesehen wird, lässt diese Auffassung die Außenvertretungs-macht des Geschäftsführers hiervon unberührt (vgl. Zöllner in Baumbach/ Hueck, 20. Aufl., § 46 Rn. 68; wohl auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 42 a.E.). Die Fortdauer der Außenvertretungsmacht der Geschäftsführer bei fehlender Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist weiterhin unabhängig davon, dass für die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen Geschäftsführer als sachliche Klagevoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlichBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterbeschluss
Gesellschafterbeschluss erforderlich
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 f.).

(5) Ein relevanter Meinungsstreit, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den Senat Anlass geben könnte, besteht nicht. Wenn vereinzelt darauf hingewiesen wird, die Auffassung des Senats sei auch heute noch umstritten, beruht dies regelmäßig darauf, dass die in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Mai 1993 II ZR 54/92 mitgeteilte Ansicht des Verfassers der Anmerkung zur Regelung der prozess-Vertretung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG (Goette, DStR 1993, 843, 844) zu Unrecht dahin verstanden wird, die genannte Entscheidung habe die betreffende Aussage zum Inhalt (siehe etwa Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 34; MünchKommGmbHG/ Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 287 Fn. 837 sowie die Nachweise bei Hüffer/ Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124 Fn. 390). Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1993, bei der es sich um einen Beschluss handelt, mit dem die Annahme einer Revision abgelehnt wurde, befasst sich weder ausdrücklich mit der Regelung des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG noch lässt sich durch Auslegung ihres Inhalts dazu eine Aussage entnehmen.

Der vollständige Wortlaut des im Übrigen nicht näher begründeten und nicht mit einem Tatbestand oder Leitsätzen versehenen Beschlusses lautet:

„Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Dezember 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).“

Die in der DStR 1993, 843 veröffentlichten Anmerkung „zu den Entscheidungen“ vorangestellten Leitsätze stammen, wie in der Anmerkung kenntlich gemacht ist, ebenso wie der mitgeteilte Sachverhalt vom Verfasser der Anmerkung. Die in der Anmerkung geäußerte und im ersten Leitsatz zusammengefasste Auffassung des Verfassers, die GmbH werde in dem Rechtsstreit über die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden ist, nur dann durch die Geschäftsführer vertreten, wenn die Gesellschafterversammlung dies nach § 46 Nr. 8 GmbHG beschließe, wird daher zu Unrecht von einigen Vertretern des Schrifttums und einzelnen Instanzgerichten dem Senat zugeschrieben (vgl. OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Oldenburg
, GmbHR 2010, 258, 259; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, NZG 2011, 987, 988 = Berufungsurteil zu BGH, Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 mit Bestätigung der Senatsrechtsprechung in Rn. 12).

Schlagworte: Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Vertretung