GmbHG §§ 35, 43, 52; AktG § 112
a) Ein GmbH-Geschäftsführer verletzt seine organschaftlichen Pflichten, wenn er eigenmächtig und unter Verschleierung des wahren Sachverhalts unter Verwendung von Geldern aus „schwarzen Kassen“ auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichten lässt.
b) Ist es für die Gesellschaft nicht zumutbar, den Geschäftsführer bis zum (regulären) Ablauf seines Dienstvertrages zu beschäftigen, kann das organschaftliche Anstellungsverhältnis fristlos gekündigt werden. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass durch die zweckwidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln ein Schaden entstanden ist, den der Geschäftsführer zu ersetzen hat.
c) Wenn die GmbH einen Aufsichtsrat hat, wird sie im Prozess mit einem – ehemaligen – Geschäftsführer gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG, § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten. Das ist – sofern der Aufsichtsrat nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet werden musste (BGHZ 89, 48, 50 ff.) – nur dann anders, wenn in der Satzung etwas anderes geregelt oder von der Gesellschafterversammlung etwas anderes beschlossen worden ist.
Schlagworte: Abberufung, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, besonderer Vertreter, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterversammlung, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kündigung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, private Bauarbeiten, Prozessvertreter, Schadensersatzanspruch, schwarze Kasse, Treuepflicht, Vertretung, Wichtiger Grund