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BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZR 4/12

a) Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Gesellschaft, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.). Dies gilt nicht nur für den Fall der Auskunftserteilung, sondern auch für den Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 II ZB 4/89, GmbHR 1990, 76, 77; Beschluss vom 15. Juni 2011 II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m. w. N.).

b) Dabei kommt es nicht auf den Aufwand an, den die Gesellschaft in ihrem eigenen (Beweissicherungs-)Interesse tatsächlich entfalten (will), sondern auf den objektiv erforderlichen Aufwand.

c) Selbst wenn der Gesellschaft das Recht zustehen sollte, den Gesellschafter bei der Einsichtnahme zu überwachen, und die dafür entstehenden Kosten wertmäßig bei der Ermittlung des Aufwands für die Einsichtsgewährung zu berücksichtigen wären (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2001 II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828), würde das nicht den Einsatz eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 190 € rechtfertigen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Streitwert