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BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 1 StR 459/12

§ 14 StGB, § 263 StGB

Geschäftsführer ist auch, wer ohne förmliche Bestellung die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Der Umstand, dass es daneben einen formell bestellten Geschäftsführer gibt, muss dem nicht entgegenstehen.

Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der etwa mit „ein Übergewicht“ (BGH, Urteil vom 19. April 1984 – 1 StR 736/83, StV 1984, 461 f.), „eine überragende Stellung“ ( BGH, Urteil vom 22. September 1982 – 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 120) oder „das deutliche Übergewicht“ (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 407/12 mwN) in – im Wesentlichen sprachlichen – Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. zusammenfassend schon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN).

Die Revision verweist auf die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, ein faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
müsse „von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung mindestens sechs“ erfüllen (vgl. näher BayObLG aaO mwN; Bedenken gegen eine zu formalisierte Betrachtungsweise bei Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 58). Der Senat braucht dem nicht näher nachzugehen. Es ist nämlich jedenfalls erforderlich, dass die Urteilsfeststellungen ein „Bild“ von den Verhältnissen ergeben, das Rückschlüsse auf die der Annahme faktischer Geschäftsführung zugrunde liegende konkrete Tätigkeit und ihren Umfang zulässt (Schmid aaO Rn. 57 unter Hinweis auf BGHSt aaO). Die Hinweise darauf, dass der Angeklagte „im wesentlichen“ die Geschicke der Firma bestimmte, und darauf, dass bei der Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers auch der formelle Geschäftsführer beteiligt gewesen sei, wenn auch nicht als „treibende Kraft“, genügen hierfür nicht. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die hier ersichtliche alleinverantwortliche Verhandlung mit Kreditgebern als eines der acht klassischen Kernbereichsmerkmale gilt (vgl. BayObLG aaO).

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer