§ 17 Abs 3 GKG 1975, § 9 ZPO
Für Gehaltsklagen und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft ist der Streitwert grundsätzlich nach GKG § 17 Abs 3 zu berechnen (Abweichung BGH, 1978-06-15, II ZR 120/77, LM, Nr 1 zu § 17 GKG 1975).
Nach § 17 Abs 3 GKG ist bei „Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen“ der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen für die Wertberechnung maßgebend. Unter den Begriff „Arbeitnehmer“ fallen im engeren Sinne nur sozial abhängige Arbeiter und Angestellte, nicht aber Mitglieder des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft. In diesem Sinne wird er vor allem im Arbeitsrecht gebraucht (vgl zB § 5 Abs 1 Satz 3, § 22 Abs 2 Nr 1 ArbGG; § 14 Abs 1 Nr 1 KschG; § 5 Abs 2a BetrVG). Auf gleiche Weise hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bislang auch § 17 Abs 3 GKG dahin ausgelegt, daß der Streitwert für Gehaltsklagen und Pensionsklagen von Organmitgliedern nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 9 ZPO zu berechnen ist (Beschl v 15.6.78 – II ZR 120/77, LM GKG 1975, § 17 Nr 1). An dieser Auffassung hält er angesichts der weiter fortgeschrittenen Rechtsentwicklung in Übereinstimmung mit einer in der Rechtsprechung der unteren Instanzen und im Schrifttum stark verbreiteten Gegenmeinung nicht mehr fest (vgl die Nachw bei Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl, § 17 GKG Anm 4).
Schlagworte: Anstellungsvertrag, Schutzbedürfnis des Geschäftsführers, Streitwertbemessung