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BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – II ZB 3/13

Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung folgende Anträge angekündigt:

1. Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, abgeändert.

2. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Klägerin eine höhere Abfindung als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1. geschuldete Abfindung zugesprochen wird.

Das Berufungsgericht hat nach vorherigem Hinweis die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entsprechende Berufungsbegründung vorliege. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels begehren.

Gründe:

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen, muss die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, dass für das Berufungsgericht und den Prozessgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 – IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom 15. Juli 1998 – XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576, juris Rn. 7; zustimmend Saenger/ Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 21; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 28).

Die in der Berufungsbegründung der Beklagten angekündigten Anträge lassen nicht erkennen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Formulierung des Berufungsantrags zu 2 („insoweit“) schließt ein Verständnis dahingehend aus, dass die erstinstanzliche Verurteilung in vollem Umfang nicht hingenommen wird und – wie bereits in erster Instanz – die vollständige Abweisung der Klage begehrt wird. Andererseits lässt die Formulierung, dass die Abweisung der Klage insoweit begehrt wird, als der Klägerin eine höhere als „die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 geschuldete Abfindung“ zugesprochen wird, offen, in welcher bezifferten Höhe die Beklagten die Verurteilung in erster Instanz nicht anfechten wollen.

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Erklärung, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll, nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt zu werden braucht. Vielmehr reicht es aus, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels aus den innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 – IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom 13. November 1991 – VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urteil vom 22. März 2006 – VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2009 – XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine solche Eingrenzung lässt sich der Berufungsbegründung der Beklagten indes nicht entnehmen. Die Beklagten, die die Ansicht des Landgerichts, die Regelungen des § 16 des Gesellschaftsvertrags seien allesamt unwirksam, als tatsächlich und rechtlich fehlerhaft angreifen, stellen in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich nicht in Frage, dass sie der Klägerin eine Abfindung schulden. Deren Höhe stehe aber derzeit noch nicht fest. Denkbar sei eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Buchwerts, in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts oder in Höhe einer erst noch festzustellenden gerade noch zulässigen Höhe. Ihr Begehren gehe dahin, dass das Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage nur insoweit abgewiesen werde, als der Klägerin mehr als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete, gerade noch zulässige Abfindung zugesprochen werde. Diese Abfindung könne die Hälfte des Buchwerts oder die Hälfte des Verkehrswerts des Anteils der Klägerin zum 31. Dezember 2007 oder ein anderer, unter dem Verkehrswert liegender, gerade noch zulässiger Betrag sein. Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beklagten nicht die vollständige Abweisung der Klage verlangen. Der Inhalt dieser Angaben lässt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend erkennen, inwieweit die Beklagten das Urteil des Landgerichts anfechten, in welchem Umfange sie also eine Abweisung der Klage erreichen wollen. Der Berufungsbegründung kann insbesondere auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass die Beklagten eine Verurteilung in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts hinnehmen und das landgerichtliche Urteil nur in Höhe der Hälfte des zuerkannten Betrags anfechten wollen. Es reicht zur Bestimmung des Umfangs der Anfechtung nicht schon aus, dass der Berufungskläger einige Argumente vorträgt, die möglicherweise die Höhe des in erster Instanz zugesprochenen Anspruchs in Frage stellen könnten, es aber dem Gericht und dem Prozessgegner überlässt zu ermitteln, welcher Berufungsantrag unter Berücksichtigung dieser Argumente sinnvollerweise zu stellen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 – XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576 juris Rn. 9). Die Beklagten haben innerhalb der Begründungsfrist weder einen bezifferten Abfindungsbetrag genannt, den sie zu leisten bereit sind, noch haben sie ange-geben, welchen Streitwert sie ihrem Rechtsmittel beimessen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 – IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336). Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, die Beklagten hätten sich an einer konkreten Bezifferung des nach § 16 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags geschuldeten Betrags mangels Feststellungen des Landgerichts zum Buchwert im Sinne des § 16 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags gehindert gesehen, verkennt sie, dass es gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Berufungsführer obliegt, den Umfang und das Ziel seines gegen die Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Rechtsmittels auch betragsmäßig hinreichend bestimmt zu bezeichnen, wenn er lediglich die Herabsetzung des Zahlungsbetrags erreichen will. In welchem Umfang die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen sie ihren Klageanspruch herleitet, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Belang.

 

Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters