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BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – II ZR 223/11

HGB § 159; BGB §§ 199, 257

Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Bezugnahme auf § 199 BGB entschieden hat, beginnt die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 – III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht sich auf die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), nicht auf die Verjährungsfrist nach § 159 HGB.

Beschluss

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 8.743,09 €

Der Beklagte beteiligte sich an der Insolvenzschuldnerin, einer Fonds- Gesellschaft in der Form der Kommanditgesellschaft, aufgrund eines mit der M.   GmbH als Treuhandkommanditistin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags als Treugeber. Nach § 4 Nr. 1 des Treuhandvertrags übernimmt der Treugeber in Höhe seines Anteils alle Rechten und Pflichten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme der gesellschafterlichen Sonderrechte (z.B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung) und stellt ihn von allen Verbindlichkeiten frei, die dieser für ihn eingeht, jedoch beschränkt auf die auf seine Beteiligung entfallende anteilige Einlage abzüglich der geleisteten Einzahlungen und unter Berücksichtigung etwaiger Rückzahlungen im Sinne des § 172 HGB. Der Beklagte erhielt bis 1998 Ausschüttungen in Höhe von 8.734,09 €.

Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde am 16. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 forderte er den Beklagten unter Bezugnahme auf eine mit der M.   GmbH geschlossene Abtretungsvereinbarung auf, die erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten. Am 13. August 2009 reichte er einen Mahnbescheidsantrag über 8.734,09 € ein. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

B.

Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber entsprechende Anwendung findet, ist geklärt. Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Bezugnahme auf § 199 BGB entschieden hat, beginnt die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 – III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht sich auf die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), nicht auf die Verjährungsfrist nach § 159 HGB. Mit der Bestimmung des Laufs der Verjährungsfrist entsprechend der Fälligkeit der Forderungen, von denen zu befreien ist, sollte erreicht werden, dass der Treuhandkommanditist nicht regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung seines Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen wird, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss. Dafür bedarf es keines vollständigen Gleichlaufs der Verjährungsfristen für den Befreiungsanspruch und für den Anspruch gegen den Treuhänder oder der Einführung der Sonderverjährung des § 159 HGB im Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber. Dem Treuhänder, der die Auszahlungen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kennt, bleibt genügend Zeit, den Befreiungsanspruch verjährungshemmend geltend zu machen.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Anspruch ist verjährt. Der am 13. August 2009 eingereichte Mahnbescheid konnte den Lauf der bereits mit dem 31. Dezember 2007 endenden Verjährungsfrist nicht mehr hemmen. Die Forderungen der Fonds-Gläubiger, die der Kläger geltend macht (§ 172 Abs. 4 Satz 1, § 171 Abs. 2 HGB), wurden spätestens mit Insolvenzeröffnung am 16. August 2004 fällig (§ 41 Abs. 1 InsO). Damit begann Ende 2004 die dreijährige Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch zu laufen. Eine davon abweichende vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

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Schlagworte: Befreiungsanspruch, Treuhand, Treuhandkommanditist, Treuhandvereinbarung, Treuhandverhältnis, Treuhandvertrag, Verjährung