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BGH, Beschluss vom 27. April 2009 – II ZB 16/08

 

ZPO §§ 3, 522 Abs. 1; GenG § 68

a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Genossenschaft ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur.

Die gegen den Ausschluss des Genossen aus der beklagten Genossenschaft gerichtete Klage ist als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Der Zweck der Beklagten als eingetragener Genossenschaft ist – wie sich auch aus § 2 ihrer Satzung ergibt – wirtschaftlicher Natur. Dies hat zur Folge, dass ein Mitglied der Genossenschaft durch seinen Ausschluss regelmäßig in seinen vermögens-rechtlichen Belangen betroffen ist (RGZ 89, 336, 337; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 68 Rdn. 21; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 68 Rdn. 40).

b) Die Rechtsmittelbeschwer der Genossenschaft in Bezug auf ein die Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds feststellendes Urteil bemisst sich – spiegelbildlich zu dem Interesse des Genossen am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft – nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils.

Zwar bemisst sich die Beschwer – ebenso wie der Streitwert – bei einem Streit um den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft, sofern dieser – wie hier – vermögensrechtlicher Natur ist, in der Regel nach der Höhe des Geschäftsguthabens des ausgeschlossenen Mitglieds (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 68 Rdn. 39; Schulte in Lang/Weidmüller aaO Rdn. 40), weil dieses zumeist den tatsächlichen Wert des Anteils des Ausgeschiedenen widerspiegelt. Hier war jedoch eine andere Bewertung deshalb geboten, weil sich aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten als Berufungsführerin ein höherer wirtschaftlicher Wert des Geschäftsanteils des Klägers ergibt. Denn schon allein im Hinblick auf die in der – von der Beklagten vorgelegten – Bilanz für das Jahr 2007 ausgewiesenen Ergebnisrücklagen von mehr als 8 Millionen € übersteigt der wirtschaftliche Wert des Anteils des Klägers sowohl den Nennwert seines An-teils als auch den Betrag seines Geschäftsguthabens (594,00 €) deutlich. Auch wenn das ausgeschiedene Genossenschaftsmitglied nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG grundsätzlich keinen Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen hat – es sei denn, dass die Satzung einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht (§ 73 Abs. 3 GenG) -, ändert dies nichts daran, dass ein Genosse jedenfalls während seiner Mitgliedschaft, um deren Fortbestehen die Parteien streiten, an diesem Wert beteiligt ist.

Schlagworte: Streitwert