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BGH, Beschluss vom 27. April 2009 – II ZR 160/08

AktG §§ 113, 114; BGB § 812

Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Zustimmung