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BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – V ZB 47/15 

§ 171 ZPO

Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Einleitung der Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel an die GbR als neue Eigentümerin zugestellt wird (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795, § 750 Abs. 1 und 2, § 866 ZPO). Fehlt es hieran, ist die gemäß § 766 Abs. 1 ZPO erhobene Erinnerung der GbR begründet. Die Zustellung im Parteibetrieb kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen (§ 191 i.V.m. § 171 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4554 S. 17). Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Fest steht, dass für Herrn O.    , an den die Zustellung erfolgt ist, am 26. Februar 2014 schriftliche Generalvollmachten von beiden Gesellschaftern bestanden. Galten die Generalvollmachten fort, erstrecken sie sich auf die Entgegennahme der Zustellung; ob sie bei der Zustellung vorgelegt worden sind (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), ist ohne Belang, weil dies keine Voraussetzung für eine wirksame Zustellung gemäß § 171 Satz 1 ZPO ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – V ZB 131/11, juris Rn. 8).

Richtig ist auch, dass sich eine Fortdauer der Generalvollmachten nicht aus den §§ 171, 172 BGB ergibt. Die Vollmachtsurkunden sind der Gläubigerin nicht im Sinne von § 172 BGB vorgelegt worden. Ebenso wenig sind sie – wie die Rechtsbeschwerde meint – gemäß § 171 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben worden. In das Grundbuch sind sie nicht zum Zwecke der Kundgebung aufgenommen worden, sondern aufgrund der Vertretung bei der zuvor vorgenommenen Überschreibung des Grundstücks. Außerdem fehlt es an einer öffentlichen Bekanntgabe, weil die Einsicht in das Grundbuch nicht ohne weiteres möglich ist, sondern die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen jedoch die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin nicht.

Für die Beweislastverteilung ist es, anders als das Beschwerdegericht meint, ohne Belang, ob es sich um eine Innen- oder um eine Außenvollmacht handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 171, 172 BGB. Darin wird nicht die Beweislast, sondern eine Rechtsscheinhaftung geregelt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 – V ZR 78/04, NJW 2005, 2983, 2984). Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung. Steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss das Erlöschen der Vollmacht derjenige beweisen, der hieraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet. Steht dagegen fest, dass die Vollmacht zwar erteilt, aber wieder erloschen ist, so muss der Abschluss eines Rechtsgeschäfts vor diesem Zeitpunkt von demjenigen bewiesen werden, der die Gültigkeit des Geschäfts behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 – II ZR 173/72, NJW 1974, 748 f.; Beschluss vom 23. Februar 1984 – III ZR 7/83, WM 1984, 604; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 65). Ob ein festgestellter Widerruf eine gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtige Scheinerklärung darstellt oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist, muss derjenige beweisen, der sich auf die Nichtigkeit beruft.

Daran gemessen trägt die Schuldnerin – da nach dem Vortrag der Gläubigerin bis heute kein Widerruf erfolgt ist – die Darlegungs- und Beweislast für ihre (vorrangig zu prüfende) Behauptung, vor der Zustellung seien Widerrufserklärungen beider Gesellschafter erfolgt. Sie hat die Abgabe der Erklärungen in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise substantiiert darzulegen und ggf. Beweis anzutreten. Sollte sie diesen Beweis führen, trüge die Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Nichtigkeit der abgegebenen Erklärungen.

Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Bestehen der Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen. Das Beschwerdegericht differenziert nämlich – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht zwischen der Abgabe der Widerrufserklärungen und deren Wirksamkeit. Es sieht als streitig an, ob die Vollmachten „wirksam widerrufen“ wurden. Die Schuldnerin und Herr O.    hätten vorgetragen, dass die Vollmachten durch Rücksendung der Originalvollmachten am 12. Juni 2014 erloschen seien. Zwar sei in diesem Zusammenhang das enge zeitliche Verhältnis zu den anstehenden Vollstreckungsmaßnahmen auffällig, ebenso wie auch der weitere zeitliche Ablauf der Geschehnisse. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Schuldnerin und die ehemalige Eigentümerin versuchten, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend, um das Weiterbestehen der Vollmachten zu beweisen.

Daraus geht nicht klar hervor, ob das Beschwerdegericht die Abgabe der Widerrufserklärungen zwar für möglich, aber für nicht erwiesen hält, oder ob es von der Abgabe der Erklärungen ausgeht und nur deren Nichtigkeit als nicht erwiesen ansieht. Dieser Punkt ist entscheidungserheblich. Ersteres ginge zu Lasten der Schuldnerin, letzteres zu Lasten der Gläubigerin. Insoweit ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Entscheidung schon deshalb nicht möglich, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, was die Schuldnerin zu der Abgabe der Erklärungen vorgetragen hat, und ob sie ggf. Beweis angetreten hat.

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