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BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – II ZR 225/08

AktG §§ 147, 246

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage. Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergibt sich nicht daraus, dass der bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht.

2. Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter Organqualität, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer Nichtigerklärung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Gesellschaft wirksam bleiben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten ist (Festhaltung BGH, 18. Dezember 1980, II ZR 140/79, ZIP 1981, 178).

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10, ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008 wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan. Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht.

Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter Organqualität (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 – II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179;Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147 Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 – II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 – II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14) auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO):

die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in vollem Umfang, die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, fehlerhafte Gesellschaft, Hauptversammlungsbeschluss