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BGH, Beschluss vom 28. April 2008 – II ZR 51/07

§§ 17, 19 InsO

1. Das halb-jährige Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen indiziert ohne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 – IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff. Tz. 5 f. m.w.Nachw.).

Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann bereits ausreichen, wenn diese Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (BGHZ 149, 178, 184 f. m.w.Nachw.). Angesichts des vom Beklagten behaupteten Kontoguthabens in Höhe von ca. 240.000,00 € ist bei Berücksichtigung einer Forderung in Höhe von über 500.000,00 € eine Zahlungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen.

2. Den weiteren Vortrag des Klägers, die Forderung gegen die Firma M. in Höhe von 1,3 Mio. € sei nicht realisierbar gewesen mit der Folge, dass sie in der Bilanz nicht habe aktiviert werden dürfen, hat es hingegen übergangen. Die dadurch bedingte Verkürzung der Bilanzsumme zusammen mit der – vom Berufungsgericht gesehenen – Passivierungspflicht hinsichtlich der Kaufpreisforderung hätte bereits Ende 2001 zu einer rechnerischen Überschuldung der GmbH geführt. Auch das Übergehen dieses Vortrags ist entscheidungserheblich. Die nach dem Vortrag des Klägers unrichtige Jahresbilanz ist ein Indiz dafür, dass in dem entsprechenden Zeitpunkt die Gesellschaft auch im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet war. Gegengründe für die danach anzunehmende Insolvenzreife sind bisher weder vorgetragen noch festgestellt worden.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, mehrmonatige verschleppte Lohnzahlungen, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Nichtzahlung nur an einen Gläubiger, realisierbare Forderungen, rechnerische Überschuldung, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, zweistufiger Überschuldungsbegriff