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BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 StR 332/10

AO § 370; StGB §§ 22, 23, 49

a) Für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 AO kann es bei der versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) nur darauf ankommen, ob der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Regelbeispiels bereits unmittelbar angesetzt hat. Denn bei der versuchten Steuerhinterziehung ist auch für die Indizwirkung der Regelbeispiele auf die subjektive Tatseite abzustellen. Dabei sind bei der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens die Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil sie einen gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374).

b) Im Gegensatz zum Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundesgerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des „Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes“ nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 – 2 StR 388/06; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207), nimmt § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ausdrücklich Bezug auf den Begriff der Steuerverkürzung und damit auf die Legaldefinition in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO. Von dieser Definition werden auch Vermögensgefährdungen bei verspäteter oder zu niedriger Festsetzung erfasst (vgl. BGHSt 53, 71, 85 Rn. 39; Joecks aaO § 370 AO Rn. 51).

Schlagworte: Steuerhinterziehung, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafzumessung, Vermögensdelikte