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BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – VII ZB 142/05

§ 836 ZPO

Die gem. § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.

Der Schuldner ist aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschl. v. 14.2.2003 – IXa ZB 53/03, MDR 2003, 595 = NJW 2003, 1256 = Rpfleger 2003, 308 = JurBüro 2003, 440 m.w.N.). Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu sowohl Lohn- oder Gehaltsabrechnungen als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser Ansprüche (vgl. LG Mühlhausen JurBüro 2004, 449; LG Verden JurBüro 2004, 499; LG Kassel JurBüro 1997, 216; LG Karlsruhe JurBüro 1995, 382; LG Heidelberg JurBüro 1995, 383; LG Bielefeld JurBüro 1995, 384; LG Paderborn JurBüro 1995, 382; LG Berlin v. 16.11.1992 – 81 T 549/92, Rpfleger 1993, 294; Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 836 Rz. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 836 Rz. 19; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rz. 14 m.w.N.; einschränkend für qualifizierte Lohnabrechnungen Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 836 Rz. 7; a.A. LG Hildesheim DGVZ 1994, 156; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., § 836 Rz. 623a für vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Lohnabtretungsurkunden).

Die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen. Eine besondere Herausgabeanordnung ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. in Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 836 Rz. 14; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 836 Rz. 8; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rz. 15 m.w.N.; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rz. 625; LG Berlin v. 16.11.1992, a.a.O.; LG Hannover v. 29.11.1993 – 11 T 261/93, Rpfleger 1994, 221; LG Darmstadt DGVZ 1991, 9). Der Gläubiger kann eine solche Anordnung jedoch verlangen, wenn hierdurch die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden näher bezeichnet werden sollen (vgl. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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JurBüro 1995, 660 f.; LG Heidelberg JurBüro 1995, 383). Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass er an der Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (vgl. LG Augsburg JurBüro 1996, 386; LG Berlin v. 16.11.1992, a.a.O.; LG Paderborn JurBüro 1995, 382; Behr, JurBüro 1994, 327 f.; a.A. LG Mainz v. 18.10.1993 – 8 T 319/93, Rpfleger 1994, 309).

Ein Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten, besteht regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt, in dem er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Der Gläubiger kann die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner betreiben (§ 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die Verpflichtung des Schuldners, die über die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden an den Gläubiger herauszugeben, die bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen wiederkehrend zu erfüllen ist, dient dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung zu ermöglichen, welche Ansprüche ihm aus der Pfändung erwachsen sind und ob der Drittschuldner die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vollständig erfüllt (vgl. LG Paderborn JurBüro 1995, 382 f.; LG Bielefeld JurBüro 1995, 384). Dem Gläubiger ist daher zu gestatten, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zugleich mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu schaffen.

Schlagworte: Auskunftspflichten, Gesellschaftsgläubiger, Haftung nach § 43 GmbHG, Herausgabe von Urkunden, Innenhaftung, Pfändung und zur Überweisung einziehen