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BGH, Beschluss vom 28. November 2007 – XII ZB 225/05

BGB §§ 126, 260

Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftliche verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z. B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte