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BGH, Beschluss vom 28. September 2016 – 4 StR 293/16

§ 266 StGB, § 283 StGB

Für die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 2 StGB ist eine Mitursächlichkeit der Tathandlung (hier: „Auslagerung“ von Untermietverträgen) für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ausreichend.

Das LG ist zwar von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, wonach im Rahmen von § 283 Abs. 2 StGB eine Mitursächlichkeit der Tathandlung für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ausreichend ist (Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 283 Rz. 64; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 283 Rz. 31; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 283 Rz. 180; Radtke/Petermann in Münch.Komm.StGB, 2. Aufl., § 283 Rz. 70; Bittmann in Insolvenzstrafrecht, § 12 Rz. 271).

Eine solche Mitursächlichkeit der „Auslagerung“ der 13 Untermietverträge für die letztlich eingetretene Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH wird durch das Urteil jedoch nicht in ausreichender Weise belegt. In der Beweiswürdigung verweist das LG lediglich darauf, dass die Feststellung der Mitursächlichkeit auf einer Gesamtschau des Geschehensablaufs und einer Bewertung der festgestellten Vermögensverhältnisse beruhe. Die Bejahung eines Kausalzusammenhangs hätte jedoch einer eingehenderen Begründung – ggf. auf Grundlage sachverständiger Beratung zu dieser Frage – bedurft. Dies gilt insbesondere, weil es sich bereits nach den getroffenen Feststellungen zu dem Finanzstatus der GmbH keineswegs von selbst versteht, dass ein monatlicher Fehlbetrag i.H.v. 5.294 € ab August 2007 mitursächlich war für die nur wenige Monate später eingetretene Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Denn bereits zum 30.9.2007 lag eine Überschuldung der GmbH i.H.v. 62.652 € vor, und zum 1.2.2008 bestand eine Liquiditätslücke i.H.v. etwa 1,9 Mio. €. Es hätte angesichts dieser Umstände der näheren Erläuterung bedurft, inwiefern sich das zusätzliche Fehlen eines monatlichen Betrags von 5.294 € noch maßgeblich auswirkte für die letztlich eingetretene Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH.

Zudem wird durch die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar belegt, ob und in welchem Umfang die „ausgelagerten“ Untermietverhältnisse überhaupt profitabel waren. Soweit sich die Strafkammer für das Vorliegen der Profitabilität pauschal auf die Ausführungen des Sachverständigen B bezogen hat, werden weder der wesentliche Inhalt seines Gutachtens noch konkrete – zahlenmäßig bezifferte – Ergebnisse des Sachverständigen zu erzielten Überschüssen im Urteil mitgeteilt, so dass hierdurch die Feststellungen zur Mitursächlichkeit nicht belegt werden. Die von der Strafkammer selbst angestellten Erwägungen zur Profitabilität der betroffenen Flächen sind ebenfalls nicht tragfähig. Es begegnet bereits im Ansatz Bedenken, wenn die Strafkammer davon ausgeht, es könne von dem durchschnittlichen Zahlungsverhalten der betroffenen 13 Systempartner im Zeitraum von Dezember 2007 bis 18. März 2008 auf das zeitlich vorgelagerte Zahlungsverhalten von August bis Dezember 2007 – sicher – rückgeschlossen werden. Die in dem Urteil tabellarisch erfassten Mietzinszahlungen im Zeitraum von Dezember 2007 bis 18.3.2008 belegen nämlich ein äußerst unregelmäßiges Zahlungsverhalten der Systempartner – teils wurden Mietzinsen mit erheblicher Verspätung, teils für ganze Monate gar nicht gezahlt. Zudem leidet die von dem LG angestellte Berechnung der monatlich durchschnittlich erzielten Überschüsse bezüglich der D 1-Ltd. & Co. KG und der D 2-Ltd. & Co. KG an einem Fehler. Die Strafkammer hat für die Berechnung der durchschnittlich von den Systempartnern an die vorgenannten Gesellschaften geleisteten Mietzinszahlungen die Kontoeingänge von vier Monaten (Dezember 2007 sowie Januar bis März 2008) addiert. Wie eine rechnerische Nachverfolgung ergibt, wurde die sich hieraus jeweils ergebende Summe jedoch anschließend in beiden Fällen durch drei geteilt anstatt richtigerweise – der Anzahl der zugrunde gelegten Monate entsprechend – durch vier. Hierdurch ergeben sich zu hohe Durchschnittswerte bezüglich der monatlichen Mietzinseinnahmen, was auf die Berechnung der erzielten Überschüsse durchschlägt. Teilt man die Summe der auf den Konten eingegangenen Mietzinszahlungen richtigerweise durch vier und legt die sich hieraus ergebenden Werte der Berechnung zugrunde, ergibt sich für die D 1-Ltd. & Co. KG nur noch ein monatlicher Überschuss von ca. 90 € und für die D 2-Ltd. & Co. KG sogar ein Defizit.

Schlagworte: Bankrott, Geschäftsführer, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit