§ 13a Abs 1 S 1 BeurkG, § 15 Abs 3 GmbHG, § 15 Abs 4 S 2 GmbHG
Ein mangels Abgabe der Bekanntheitserklärung nach BeurkG § 13a Abs 1 S 1 formnichtiges Verpflichtungsgeschäft wird gemäß GmbHG § 15 Abs 4 S 2 gültig, wenn nur die Abtretung des GmbH-Anteils gemäß GmbHG § 15 Abs 3 ordnungsgemäß notariell beurkundet ist.
Die Berufungsurteile erweisen sich im Ergebnis als zutreffend, denn der Formfehler ist durch wirksame Übertragung des GmbH-Anteils auf den beklagten Ehemann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Dabei kann unterstellt werden, daß die Veräußerung beider Gesellschaftsanteile rechtlich untrennbar ist, mithin auch der den Kommanditanteil betreffende Kaufvertrag notarieller Beurkundung bedurfte, daß es an dieser mangels Abgabe einer Bekanntheitserklärung seitens der beklagten Ehefrau fehlt und daß dieser Mangel auch auf den den GmbH-Anteil betreffenden Kaufvertrag durchschlägt. Das gesamte formnichtige Verpflichtungsgeschäft wird nämlich gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gültig, wenn nur die Abtretung des mitverkauften GmbH-Anteils gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG ordnungsgemäß notariell beurkundet ist. Das ist hier der Fall. Für die Frage der Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kommt es allein darauf an, ob die Anteilsabtretung für sich allein betrachtet ordnungsgemäß und vollständig beurkundet ist. Das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft bleibt dabei außer Betracht. Die Heilung tritt deshalb selbst dann ein, wenn formnichtiges Verpflichtungsgeschäft und formgültige Abtretung in derselben notariellen Urkunde enthalten sind (BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 – IVa ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a; Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., Rdnr. 65; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr. 35, je zu § 15 GmbHG; Wiesner, NJW 1984, 95, 97 unter II 3 b), und erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 – II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 unter 1 a; Hachenburg/Zutt aaO, Rdnr. 69; Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 76; Wiesner aaO S. 99 unter IV 1).
Schlagworte: Beurkundungsmängel nach § 241 Nr. 2 AktG analog, GmbH-Geschäftsanteilsübertragung, Heilung, Kommanditanteilsübertragung, rechtliche Einheit