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BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZB 30/12

BGB § 276

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt herausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33).

b) Der Prospekt ist fehlerhaft, wenn er nicht darüber informiert, dass die im Prospekt ausgewiesenen Mittel des Fonds in Höhe von etwa 80 % vom Produktionsdienstleister als Darlehen an den Lizenznehmer weitergeleitet werden, damit das für die Schuldübernahme aufzubringende Entgelt entrichtet werden kann. Die vollständige Information über die Mittelverwendung, insbesondere über das Verhältnis zwischen den Mitteln, die für die Filmproduktion vorgesehen sind, und Aufwendungen für andere Zwecke ist bei einem Medien-Fonds von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 22). Das Oberlandesgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt den Eindruck erweckt, das Fondskapital werde in Höhe von 87,2 % unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt. Dies zu Grunde gelegt, musste der Anleger nicht damit rechnen, dass der Produktionsdienstleister über die für die Filmproduktion zur Verfügung gestellten Mittel anderweitig verfügen würde. Die darlehensweise Weiterleitung dieser Mittel an den Lizenznehmer stellt eine für den Anleger wesentliche Abweichung von der im Prospekt zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dar, weil die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der Fondsgesellschaft abgesichert ist, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Produktionsdienstleisters abhängt, der hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rückzahlung des dem Lizenznehmer gewährten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, ZIP 2010, 1744, 1748).

c) Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 343). Die gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765). Es besteht keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus für den Anleger das Risiko ergeben kann, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Eine weitergehende Hinweis-pflicht besteht nur im Einzelfall, beispielsweise, wenn nach den konkreten Um-ständen eine klarstellende Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen geboten ist (vgl. OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, DStRE 2007, 986, 987; weitergehend Zwissler in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 8 Rn. 53).

d) Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 9; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Urteil vom 14. Mai 2013 XI ZR 335/11, juris Rn. 25). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 22. Februar 2005 XI ZR 359/03, ZIP 2005, 808, 810; Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14).

e) Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFHE 239, 31 Rn. 24). Von den Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darf grundsätzlich Gebrauch gemacht werden. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient. Dient die Gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt werden (BFHE 239, 31 Rn. 24). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFHE 205, 70, 72). Aus diesem Grund können insbesondere umständliche, komplizierte, schwerfällige oder gekünstelte Rechtsgestaltungen als unangemessen bezeichnet werden (BFHE 189, 408, 412).

Eine einfachere Gestaltungsmöglichkeit allein genügt aber noch nicht, um von einer Unangemessenheit der gewählten Gestaltung ausgehen zu können. Dass eine rechtliche Gestaltung umständlich oder kompliziert ist, kann zwar indiziell dafür sprechen, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Zweck nicht verfolgt wird. Das setzt aber voraus, dass eine einfachere rechtliche Gestaltung zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis wie die gewählte Gestaltung führt.

f) Aus der Übernahme der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers durch eine Bank (sog. Defeasance-Struktur) allein lässt sich kein steuerliches Anerkennungsrisiko entnehmen. In der steuerrechtlichen Literatur finden sich keine Anhaltspunkte für eine Bewertung als Umgehungsgeschäft (Rüber/Angloher, FR 2008, 498; Feyock/Heintel, ZUM 2008, 179; Wassermeyer, DB 2010, 354; Theisen/Linz, DStR 2010, 1649; Kohlhaas, FR 2010, 693; Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879; Lüdicke/Arndt, Geschlossene Fonds, 6. Aufl., S. 84 f.; Dornheim, DStR 2011, 1793). Dass bei der Erstellung des Prospekts ernsthaft damit zu rechnen war, dass die Finanzbehörden eine solche Sichtweise einnehmen würden, ist nicht.

g) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass bereits die Bezeichnung „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts den unzutreffenden Eindruck vermittele, dass der Anleger seine Einlage in jedem Fall zurückerhalte (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, WM 2010, 836, 840 [VIP 4]; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, WM 2010, 1264, 1267 [VIP 3]; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 2. August 2010 23 U 253/09, juris Rn. 31 [VIP 4]). Teilweise wird der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenziell auch OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, WM 2010, 1934, 1940; Urteil vom 20. Januar 2011 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassend OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 23. Juli 2013 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]), mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 19. April 2012 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 23. Juli 2013 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]). Dabei wird im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt angenommen, dass dieser eine mögliche Irreführung durch die Verwendung der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts durch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko des Anlegers ausreichend klarstelle (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]).

h) Die Pflicht zur Berichtigung eines Verkaufsprospekts bezieht sich auf sämtliche Angaben, die für die Entschließung des mit ihm angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 110). Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Branchenerfahrung einer hinter einer Gesellschaft stehenden Person nicht mit derjenigen der Gesellschaft selbst gleichzusetzen ist, ist frei von Rechtsfehlern.

i) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urteil vom 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287 f.; Urteil vom 22. März 1982 II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223; Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12; Urteil vom 17. November 2011 III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17; Urteil vom 21. Februar 2013 III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 12).

j) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufklärungspflicht
Verletzung der Aufklärungspflicht
, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 148). Dessen nähere Prüfung wird dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche, das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuldigung auf Grund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. September 1992 II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335 Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2013 II ZR 44/12, juris Rn. 12). Dem hinzugezogenen Berater ist dabei der relevante Sachverhalt umfassend mitzuteilen und die erteilte Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 16; Urteil vom 20. September 2011 II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 18; Urteil vom 23. Oktober 2012 II ZR 45/11, juris Rn. 22; Urteil vom 14. Mai 2013 XI ZR 335/11, juris Rn. 46).

k) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neben dem Herausgeber des Prospekts, den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, diejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340). Maßgeblich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 19. November 2009 III ZR 109/08, ZIP 2009, 2449 Rn. 13; Urteil vom 17. November 2011 III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermanns sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen der Prospekthaftung unterworfen worden, etwa ein Generalbevollmächtigter (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft“ (BGH, Urteil vom 13. März 1980 II ZR 258/78, BGHZ 76, 231, 233 f.). Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 19).

l) Der BGH kann Prospekte, die über den Bezirk eines einzelnen Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurden, selbst auslegen (BGH, Urteil vom 22. März 2007 III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 11).

m) Eine die Person des Musterklägers oder eines beigeladenen Anlegers betreffende individuelle Frage wie die Höhe des ihm entstandenen Schadens kann nicht Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 17, 27). Dies bedeutet indes nicht, dass generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung ausgeschlossen sind (Kruis in KKKapMuG, § 1 Rn. 96; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 19; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 98 f.; Reuschle, WM 2004, 2334, 2335).

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