§ 3 Abs 1 Nr 4 GmbHG, § 5 Abs 1 GmbHG, § 8 Abs 1 Nr 3 GmbHG, § 18 Abs 1 GmbHG, § 18 Abs 2 GmbHG
§ 3 Abs 1 Nr 2 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter, den Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag so bestimmt anzugeben, daß der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (vgl Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl, Rdn 21 zu § 3). Dem mit dieser Vorschrift verfolgten Hauptzweck, die interessierte Öffentlichkeit in groben Zügen über den Tätigkeitsbereich des neuen Unternehmens zu unterrichten, wird ausreichend Genüge getan, wenn die Zuordnung zu einem bestimmten Geschäftszweig als einem abgegrenzten Sachbereich des Wirtschaftslebens möglich ist. Eine noch weiter reichende Individualisierung bis in die letzten Einzelheiten der Geschäftsplanung hinein ist weder aus Gründen des Verkehrsschutzes noch dazu erforderlich, innergesellschaftlich des Tätigkeitsfeld der Geschäftsführer zu begrenzen. Häufig wird es gerade im Interesse eines Unternehmens liegen, daß seine Geschäftsentwicklung nicht durch eine zu enggefaßte Bestimmung über den beabsichtigten Geschäftsbereich unnötig behindert wird. Es kann hinzukommen, daß die Wahrung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen (zB bei der Herstellung technischer Neuheiten, der Ausnutzung von Lizenzen uä) eine uneingeschränkte Information der Allgemeinheit über den Geschäftsgegenstand verbietet. All dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Angabe des Unternehmensgegenstandes nicht zu hoch zu schrauben und damit die Bezeichnung des Kernbereichs der Geschäftstätigkeit ausreichen zu lassen.
Schlagworte: Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags, Unternehmensgegenstand