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BGH, Beschluss vom 3. November 2008 – II ZR 236/07

GenG § 34Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
GenG
GenG § 34
; ZPO §§ 544, 531; GG Art. 103

a) Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank ist erst dann Raum, wenn er die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider verschiedener Vorgehensweisen abgewogen hat.

b) Weist das Berufungsgericht Sachvortrag, den eine Partei zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt hält, entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurück, obwohl es erkennt, dass dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Bedeutung war, verletzt es zugleich den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Schlagworte: Art. 103 Abs. 1 GG, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, rechtliches Gehör, unternehmerische Entscheidungen, Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs