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BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11

GmbHG § 30; StGB §§ 266, 283b

a) Die untreuerelevante Pflichtwidrigkeit des Handelns kann durch ein Einverständnis des Vermögensinhabers entfallen. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan, bei der GmbH die Gesamtheit ihrer Gesellschafter. 

b) Zwar können einer GmbH mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil die Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Erhaltung des Stammkapitals, gebundenes Vermögen, Gesellschafter, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Liquidität, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Stammkapital, Straftatbestand der Untreue, Treuepflicht, Überschuldung, Unterdeckung, Vermögensbetreuungspflicht, Vermögensübertragung, Weisung der Gesellschafter, Zustimmung