BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
; ZPO § 1032
Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren