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BGH, Beschluss vom 30. April 2009 – III ZB 91/07

BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242
; ZPO § 1032

Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren