StGB § 266
Im Rahmen des § 266 StGB kann eine Schädigung des Gesamthandvermögens einer Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam sein, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt. Für die Frage des Nachteilseintritts ist demnach nicht allein auf die Gesellschaft, sondern auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter abzustellen.
Schlagworte: Gesellschafter, Kommanditgesellschaft, Vermögensdelikte