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BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 – III ZB 47/19

KapMuG § 3 Abs. 1

Der Beschluss des Prozessgerichts, der einen Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, weil der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet sei, ist gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin Schadensersatz unter dem Vorwurf der Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der M.GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, einem geschlossenen Investitionsfonds für Schiffsbeteiligungen. Der Fondsvertrieb erfolgte auf der Grundlage eines Anlageprospekts. In seinem Klageschriftsatz hat der Kläger zugleich einen Musterverfahrensantrag nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) angebracht und Feststellungsziele benannt, dieer in nachfolgenden Schriftsätzen erweitert hat. Das Landgericht hat den Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer „Verwendung“ des Anlageprospekts durch die Beklagte, so dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Hinweis darauf, dass der Beschluss des Landgerichts gemäß § 3Abs. 1 KapMuG unanfechtbar sei, als unzulässig verworfen.

Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Musterverfahrensantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet. Gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG ist die Anfechtung des Beschlusses, der den Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, ausgeschlossen. Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindung für das Rechtsbeschwerdegericht.

a) Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die in § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; s. zB Senat, Beschluss vom 5. November 2015 – III ZB 69/14, BGHZ 207, 306, 308 f Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 1/17, BGHZ 222, 27, 29 Rn.10).

b) So liegt es auch hier. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichtsist gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar, so dass auch die Rechtsbeschwerde von vornherein nicht eröffnet ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Klägersmangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen.

aa) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zwar darauf hin, dass die fehlende Anwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (§ 1 KapMuG) im Katalog der Unzulässigkeitsgründe des § 3 Abs. 1 KapMuG nicht ausdrücklich mit aufgeführt ist. Allerdings enthält der Wortlaut von § 3 Abs.1 KapMuG nicht alle Gründe, die zur Verwerfung des Musterverfahrensantrags führen. Es versteht sich von selbst und ist allgemein anerkannt, dass die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags auch voraussetzt, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes eröffnet ist.

Grundlage für die Verwerfung des Musterverfahrensantrags als unzulässig ist auch in diesem Falle § 3 Abs. 1 KapMuG (so mit unterschiedlicher Herleitung im Ergebnis auch: Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl., § 3 KapMuG Rn. 5 f undVorwerk/Wolf in Vorwerk/Stender/Radtke-Rieger, KapMuG, 2. Aufl., § 3 Rn. 4; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 3 Rn. 36, 66 und Rübben, VersR 2020, 204, 207; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – XI ZB 40/11, NZG 2014, 744 Rn. 23).

(1) DieAnwendung von § 3 Abs. 1 KapMuG auf die vorliegende Fallgestaltung entspricht der erklärten Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Danach hat das Gericht zunächst festzustellen, ob der Musterverfahrensantrag statthaft ist, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob er nach § 3 Abs. 1 KapMuG zulässig ist; soweit er unzulässig ist, wird er verworfen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 17 r. Sp.). Da § 3 KapMuG die gesamten Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags regeln soll (Gesetzentwurf aaO), kann die Verwerfung dieses Antrags in dem Fall, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet ist, allein gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG erfolgen.

Eben dies hat der Gesetzgeber gewollt, im Wortlaut der Norm aber unvollkommen zum Ausdruck gebracht. Die mit dem Wort „soweit“ eingeleiteten Unzulässigkeitsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KapMuG sind nicht abschließend gemeint, sondern zum Zwecke der Klarstellung erwähnt, nämlich in dem Sinne, dass der Musterverfahrensantrag auch dann unanfechtbar als unzulässig zu verwerfen ist, wenn einer dieser Gründe vorliegt. Die Missverständlichkeit des Gesetzeswortlauts kann im Wege der Auslegung der Norm behoben werden mit der Folge, dass § 3 Abs. 1 KapMuG unmittelbar auch für den Unzulässigkeitsgrund der Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes gilt. Einer Analogie bedarf es mithin nicht.

(2) Der Anwendung von § 3 Abs. 1 KapMuG lässt sich nicht entgegenhalten, dass diese Vorschrift nicht herangezogen werden könne, wenn das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht anwendbar sei (unklar insoweit Kruis aaO Rn. 66, 102). Denn durch die Anbringung des Musterverfahrensantrags wird, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls in prozessualer Hinsicht der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zur Prüfung seiner materiellen Anwendbarkeit eröffnet und ist das Gericht deshalb gehalten, hierüber nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden (soauch Rübben aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2019 aaO S. 19 ffRn. 11 ff).

bb) Dementsprechend ist die Verwerfung des Musterverfahrensantrags wegen Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ebenso unanfechtbar wie die Verwerfung des Antrags aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KapMuG aufgeführtenGründen (so auch Großerichter aaO Rn. 74; Rübben aaO).

(1) Der Gesetzgeber wollte die Verwerfung des Musterverfahrensantrags als unzulässig – zum Zwecke der Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleunigung – generell von der Anfechtbarkeit ausschließen; verfahrensverzögernde Zwi-schenstreitigkeiten über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags sollten auf diese Weise vermieden werden (Gesetzentwurf aaO). Zwar hat das Kapitalanleger-Musterverfahren seinerseits den Zweck, den Rechtsschutz für Kapitalanleger effektiver zu gestalten, indem gleichgerichtete Interessen prozessual gebündelt, einzelfallübergreifende Fragen konzentriert behandelt und divergierende Entscheidungen vermieden werden (s. dazu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 aaO S. 311 f Rn. 16 mwN). Allerdings muss auch der Fortgang des Individualrechtsstreits Berücksichtigung finden.

Ist der Musterverfahrensantrag nach Einschätzung des Prozessgerichts unzulässig, soll es nicht durch Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss zu – weiteren – Verfahrensver-zögerungen kommen können. Selbst wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Kapitalanleger-Musterverfahren für die hiermit im Zusammenhang stehenden Individualprozesse verfahrensbeschleunigende Wirkungen entfalten könnte, würde dies nichts daran ändern, dass ein über mehrere Instanzen geführter Zwischenstreit über die (Un-)Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags für sich genommen verfahrensverzögernd wirken und die Erledigung des Individualrechtsstreits in der Sache selbst hierdurch nicht gefördert würde.

(2) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, die Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei mit den in § 3 Abs. 1 KapMuG genannten Unzulässigkeitsgründen nicht vergleichbar, lässt die Regelungsabsicht des Gesetzgebers außer Acht und überzeugt auch inhaltlich nicht. Ist das Gesetz schon nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 KapMuG), so erübrigt sich die weitere Prüfung des Musterverfahrensantrags anhand derin § 3 Abs. 1 KapMuG genannten Kriterien; diese haben keine grundsätzlich andere Qualität als das Kriterium der Anwendbarkeit des Gesetzes.

Nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KapMuG, sondern auch für alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss das Prozessgericht eine Individualprüfung vornehmen. Sämtlichen Zulässigkeitshindernissen ist gemeinsam, dass sie die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags nach § 3 Abs. 2 KapMuG versperren und somit in gleicher Weise wirken.

In allen Fällen der Verwerfung des Musterverfahrensantrags schließlich würde ein beschwerdeführender Antragsteller geltend machen, dass der vom Prozessgericht angenommene Zulässigkeitsmangel nicht vorliege, und eine entsprechende individuelle Überprüfung durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden müssen.

Ein tragfähiger Grund, warum die Verwerfung des Antrags als unzulässig in den ausdrücklich geregelten Fällen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KapMuG) unanfechtbar sein sollte, in anderen Fällen der Unzulässigkeit hingegen nicht, ist demnach weder aufgezeigt noch sonstersichtlich.

(3) Für die Unanfechtbarkeit der Verwerfung des Musterverfahrensantrags wegen Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes spricht schließlich auch der Vergleich mit der Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 aaO) ist der Bekanntmachungsbeschluss auch dann unanfechtbar, wenn geltend gemacht wird, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet sei. § 3 KapMuG enthält eine abschließende Regelung für die Bescheidung des Musterverfahrensantrags durch das Prozessgericht, die nur zwei Alternativen – die Verwerfung als unzulässig oder die Bekanntmachung des Antrags – vorsieht. Ist die Entscheidung des Gerichts in der Alternative, dass ein Bekanntmachungsbeschluss ergeht, stets, also auch bei Unanwendbarkeit des Gesetzes, unanfechtbar, so ist es sachgerecht, wenn dies auch für die andere – komplementäre- Alternative gilt. Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Unsicherheit, ob der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes eröffnet ist, unabhängig davon auftreten kann, in welche Richtung die Entscheidung des Prozessgerichts ausfällt.

(4) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Ausschluss der Anfechtbarkeit des Verwerfungsbeschlusses verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Es reicht grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfGE 107, 395, 401 f; 136, 382, 392 Rn. 32). Dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber Genüge getan. Dem Antragsteller wird im Individualprozess in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Rechtsschutz gewährt, und die Unanfechtbarkeit des Verwerfungsbeschlusses vermeidet, dass es zu (weiteren) Verfahrensverzögerungen kommt (Gesetzentwurf aaO; s. auch Kruis aaO Rn. 101; Großerichter aaO Rn. 73; Rübben aaO).

Im Übrigen steht es dem Antragsteller offen, seinen Musterverfahrensantrag – gegebenenfalls modifiziert – bei dem Prozessgericht erneut zu stellen (Kruis aaO; Großerichter aaO).

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Individualrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 aaO S. 316 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2015 – III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 30. April 2019 – XI ZB 1/17 aaO S. 32 Rn. 17 und XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15, 27 Rn. 36; jeweils mwN).

Den Streitwert hat der Senat mit einem Fünfteld es Streitwerts des Individualprozesses (insgesamt 19.373,33 €; davon 18.373,33 € für den Zahlungsantrag zu 1 und 1.000 € für den Freistellungsantrag zu 2) bemessen (§ 3 ZPO).

Schlagworte: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz