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BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – II ZB 25/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300€ festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte zu 1 ist eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft; der Beklagte zu 2 ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Der Kläger ist an der Beklagten zu1 (mittelbar) als Kommanditist beteiligt. Gemäß § 6 Nr.2 des Gesellschaftsvertrags werden die über die Treuhandkommanditistin, die J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, beteiligten Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt.

Mit Schreiben vom 24. November 2016 begehrte der Kläger von der Treuhandkommanditistin Auskunft über die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter der Beklagten zu 1 einschließlich der jeweiligen Anschriften und Beteiligungssummen. Die Treuhandgesellschaft stellte für die Übersendung der Gesellschafterliste unter dem 2. Dezember 2016 vorab 297,50 € in Rechnung. Nach Bezahlung des Betrages übersandte sie eine Liste mit den Namen (ohne Angabe von Titeln und Adelsbezeichnungen) und Anschriften der rund 4.400 Beteiligten sowie eine weitere Liste mit Angaben zur Beteiligungshöhe von rund 150 Beteiligten, die einer solchen Mitteilung bereits im Jahr 2013 zugestimmt hatten. Der Kläger wandte sich sodann an die Beklagte zu 1 und forderte die Erteilung einer seinem Auskunftsverlangen vollständig entsprechenden Auskunft. Der Beklagte zu 2 lehnte dies namens der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 20.Januar 2017 ab und bat um Verständnis dafür, dass er zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Mitgesellschafter sensible Daten wie die Beteiligungssumme nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der betreffenden Gesellschafter und insbesondere nicht gegen deren ausdrücklich erklärten Willen herausgeben könne.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und jeweilige Beteiligungshöhe aller an der Beklagten zu1 beteiligten Gesellschafter einschließlich der mittelbar über die Treuhandkommanditistin Beteiligten in Form einer aktuellen, schriftlichen, geordneten Zusammenstellung zu erteilen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorherigem Hinweis wegen Nichterreichens der Berufungssumme durch Beschluss als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 € festgesetzt. Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an dem nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund fehlt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen aber nicht vor.

1.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Berufung sei unzulässig, weil der nach den Kosten einer verurteilungsgemäßen Auskunft zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Aufgrund der Teilauskunft, die eine im Auftrag des Beklagten zu 2 mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1 befasste GmbH vorgerichtlich erteilt habe, sei davon auszugehen, dass die Beklagten zwar eventuell nicht selbst über eine elektronische Datenverarbeitung mit den notwendigen Daten hinsichtlich sämtlicher Beteiligter verfügten, diese Daten aber sehr wohl bei einer mit der Geschäftsführung beauftragten und deshalb den Beklagten verpflichteten Gesellschaft vorhanden seien. Nur diese Annahme lasse sich auch mit dem Inhalt des vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Schreibens vom 20. Januar 2017 vereinbaren, in dem eben nicht auf das Nichtvorhandensein der notwendigen Daten, sondern auf datenschutzrechtliche Bedenken abgestellt worden sei.

Dem Urteilsausspruch des Landgerichts lasse sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnehmen, dass es umfangreicher Maßnahmen zur Aktualisierung vorhandener Daten bedürfe. Vielmehr reiche es nach dem Urteilstenor aus, eine Auskunft nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beklagten bzw. der für sie im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1 tätigen Gesellschaften zu erteilen.

Dass die danach mögliche einfache EDV-Auskunft einen mit über 600 € zu bewertenden Aufwand erfordere, hätten die Beklagten nicht dargetan. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Kosten für die verurteilungsgemäß zu erteilende vollständige Auskunft die vorprozessual unter dem 2. Dezember 2016 in Rechnung gestellten Kosten nicht übersteigen, da eine selektive Auskunft jedenfalls hier nicht weniger Maßnahmen erfordere als eine umfassende Auskunft.

2.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen und ihnen den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 -II ZB 17/18, juris Rn. 8 mwN).

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 12. März 2019 – II ZB 19/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 17/18, juris Rn. 9, jeweils mwN). Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 – II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2019 – II ZB 19/18, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 31. Januar 2001 -XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 f. zur alten Rechtslage).

b) Danach ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die dem Kläger mitzuteilenden Daten seien bei einer mit einer EDV-Anlage ausgestatteten, mit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 beauftragten und deshalb den Beklagten verpflichteten Gesellschaft vorhanden, ist entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht verfahrensfehlerhaft.

Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Treuhandgesellschaft, mithin die Gesellschaft, an die sich der Kläger mit seinem vorgerichtlichen Auskunftsersuchen vom 24. November 2016 gewandt hatte, über die Möglichkeit einer kostengünstigen, elektronisch unterstützten Erteilung der erbetenen Auskunft verfügt. Sie rügt aber, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Treuhandgesellschaft sei mit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 beauftragt und deshalb den Beklagten zur Unterstützung bei der Auskunftserteilung verpflichtet, ohne jeglichen Anhalt im Parteivortrag und den Feststellungen des Landgerichts sei. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 als ihrem Komplementär obliegt (§ 114, § 161 Abs. 2, § 164 Satz 1 HGB; § 9 Nr.1 des Gesellschaftsvertrags). Der Beklagte zu 2 als persönlich haftender Gesellschafter ist aber gemäß § 9 Nr.2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, dritten Personen oder Gesellschaftern die Geschäftsführungsaufgaben bzw. deren Ausübung zu übertragen. Hierauf hat das Berufungsgericht abgestellt, indem es unter Hinweis auf § 9 des Gesellschaftsvertrags davon gesprochen hat, dass die um Auskunft gebetene GmbH im Auftrag des Beklagten zu 2 mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1 befasst sei. Die Übertragungsbefugnis nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags beinhaltet – wovon die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Geschäftsbesorgerin D. GmbH selbst ausgeht – auch die Möglichkeit, einem bestimmten Dritten lediglich einen Teil der Geschäftsführungsaufgaben zur Ausübung zu überlassen.Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Treuhandgesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben beauftragt sei und die Beklagten bei der Führung einer Gesellschafterliste jedenfalls zu unterstützen habe, ist nicht verfahrenswidrig. Der Treuhandgesellschaft obliegen gesellschaftsbezogene Aufgaben nicht nur als Beteiligungstreuhänderin gegenüber den an der Beklagten zu 1 nur mittelbar beteiligten Treugebern, sondern auch im Hinblick auf die unmittelbaren Gesellschafter der Beklagten zu 1. So ist die Treuhandgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen (§ 3 Nr. 4 GV), hat Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren (§ 15Nr. 1 GV) und das Ergebnis schriftlicher Abstimmungen zu ermitteln und bekannt zu geben (§ 14 Nr. 7, 8 GV). Vor allem führt und verantwortet die Treuhandgesellschaft ein als Treugeberregister bezeichnetes Verzeichnis, in dem auch die unmittelbaren Gesellschafter erfasst werden. In § 12 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ist hierzu – im Zusammenhang mit der Einberufung von Gesellschafterversammlungen – bestimmt:

„(…) Jeder Gesellschafter und Treugeber hat Änderungen gegenüber den im Treugeberregister festgehaltenen Angaben dem Treuhandkommanditisten schriftlich mitzuteilen. Im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern und im Verhältnis zwischen Treuhandkommanditist und Treugeber gelten die niedergelegten Daten als maßgebend auch für die Zustellung.“

Im Einklang mit dieser Aufgabenverteilung hat die Treuhandgesellschaft dem Kläger auf dessen vorgerichtliches Ersuchen eine Gesellschafterliste übersandt, die die Namen aller Gesellschafter, auch der unmittelbar Beteiligten, beinhaltete. Dass die Treuhandgesellschaft mit der Führung und Verwaltung des „Treugeberregisters“ auch Aufgaben der Beklagten zu 1 im Verhältnis zu deren unmittelbaren Gesellschaftern wahrnimmt, ergibt sich aus der eben zitierten Regelung des Gesellschaftsvertrags, die ausdrücklich auch das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern regelt. Dass die Treuhandgesellschaft gegenüber den Gesellschaftern insoweit für die Beklagte zu 1 handelt, zeigt zudem § 12 Nr. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags, wo in Anbetracht der an die Treuhandgesellschaft vorzunehmenden Mitteilungen von einer Adressbekanntgabe an die Gesellschaft, also an die Beklagte zu 1, gesprochen wird.

Das Berufungsgericht konnte danach rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Treuhandgesellschaft den Beklagten zu 2 bei der Geschäftsführung zu unterstützen hat und den Beklagten insoweit verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2 ist als geschäftsführender Gesellschafter zur Erfüllung seiner Aufgaben, die u.a. die Einberufung und Leitung von Gesellschafterversammlungen einschließlich der Feststellung von Abstimmungsergebnissen beinhalten, darauf angewiesen, die Namen und Beteiligungshöhen der Gesellschafter einschließlich der nach Maßgabe von § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags stimmberechtigten Treugeber zu kennen. Wird die diesbezügliche Datenerfassung insgesamt der Treuhandgesellschaft überlassen, so verbindet sich damit die Verpflichtung der Treuhandgesellschaft, dem geschäftsführenden Gesellschafter die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen über den Gesellschafterbestand zu geben. Zu den vom geschäftsführenden Gesellschafter aufgrund seiner Funktion wahrzunehmenden Aufgaben gehört es, einzelnen Gesellschaftern gebotene Auskünfte über ihre Mitgesellschafter zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11; Beschluss vom 19.November 2019 – II ZR 263/18, WM 2020, 458 Rn. 13).

Soweit die Rechtsbeschwerde entgegenhält, der Treuhandgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft sei eine gewerbliche Tätigkeit wie die Wahrnehmung von Geschäftsführungstätigkeiten berufsrechtlich untersagt und dementsprechend bestünden vertragliche Beziehungen der Treuhandgesellschaft zur Beklagten zu 1 nur im Rahmen eines geschlossenen Steuerberatungsvertrages, deckt sie keinen zulassungsrechtlich erheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht die dort bereits namentlich benannte Treuhandgesellschaft außerhalb ihrer steuerberatenden Tätigkeit durchaus in vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten zu 1. Gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrags erhält sie Vergütungen, auch für ihre laufende Tätigkeit. Die Vergütungen sind Kosten der Beklagten zu 1 (§ 19 Nr. 4 GV).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolglos bleibt auch der Einwand, die Treuhandgesellschaft habe im Hinblick auf die ihr erteilten Weisungen ihrer Treugeber gegenüber den Beklagten die Offenlegung und Weitergabe der vom Kläger geforderten Informationen verweigert. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, diesen Umstand der in seinem Ermessen stehenden Bewertung des Beschwerdegegenstandes zugrunde zu legen.

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Beklagten eine ihnen gegenüber erklärte Informationsverweigerung der Treuhandgesellschaft vor der Entscheidung des Berufungsgerichts geltend gemacht hätten. Nach Aktenlage haben die Beklagten erstmals nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO behauptet, die Auskunftserteilung sei ihnen nicht (ohne weiteres) möglich, weil die Treuhandgesellschaft es abgelehnt habe, ihnen entgegen den Weisungen der Treugeber die Beteiligungshöhen mitzuteilen.

Das Berufungsgericht musste ohne diesbezüglichen Vortrag der Beklagten eine Informationsverweigerung der Treuhandgesellschaft in ihrem Verhältnis zu den Beklagten nicht in Betracht ziehen und war deshalb auch nicht verpflichtet, in diesem Punkt nachzufragen (§ 139 ZPO). Vielmehr konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Treuhandgesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Beklagten nachkommt.

Nichts Anderes ergibt sich – unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung – aus der Datenschutzregelung in § 10 des Treuhandvertrags. Von der dort vorgesehenen Auskunftsbeschränkung sind Auskünfte der Treuhandgesellschaft an den persönlich haftenden Gesellschafter und den Geschäftsbesorger ausdrücklich ausgenommen (§ 10 Nr. 2 Satz 2 des Treuhandvertrags). Auch das vom Berufungsgericht berücksichtigte Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Januar 2017 ließ die Annahme als fernliegend erscheinen, dass den Beklagten die fraglichen Daten von der Treuhandgesellschaft nicht zur Verfügung gestellt würden. Soweit in dem Schreiben datenschutzrechtliche Bedenken und das informationelle Selbstbestimmungsrecht angesprochen werden, erwecken die Ausführungen des Beklagten zu 2 vielmehr den Eindruck, dass Treuhandgesellschaft und Geschäftsleitung insoweit gegenüber dem Kläger eine einheitliche Position einnehmen, die dem Auskunftsbegehren des Klägers entgegengehalten wird, die aber nicht den gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Informationsfluss zwischen Treuhandgesellschaft und Geschäftsleitung hindert.

bb) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Urteilstenor des Landgerichts, der die Auskunftserteilung in Form einer „aktuellen (…) Zusammenstellung“ vorschreibt, genüge die Erteilung einer Auskunft nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beklagten bzw. der für sie im Zusammenhang mit der Geschäftsführung tätigen Gesellschaften, so dass umfangreiche Maßnahmen zur Aktualisierung vorhandener Daten nicht erforderlich seien.

Der Inhalt einer Urteilsformel, deren Wortlaut verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt, ist im Lichte der Entscheidungsgründe sinnentsprechend auszulegen, wobei der Tatbestand und gegebenenfalls die Anträge und das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 – IV ZR 54/19, WM 2020, 345 Rn.13; Beschluss vom 17. Januar 2017 -XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2; Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19; Urteil vom 8. Juni 2011 -VIII ZR 204/10, NJW-RR 2011, 1382 Rn. 9; Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2018 – II ZR 44/16, juris Rn. 4).

Danach lässt die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht stellt nicht allein auf den Kenntnisstand der Beklagten ab, sondern bezieht die Kenntnisse der bei der Geschäftsführung mitwirkenden Gesellschaften und damit insbesondere die Kenntnis der Treuhandgesellschaft mit ein. Damit weist die Auslegung des Berufungsgerichts dem Begriff „aktuell“ eine mit dem Wortlaut vereinbare und im Gesamtzusammenhang sachgerechte und zweckentsprechende Bedeutung zu. Die abweichende Interpretation der Rechtsbeschwerde, die eine Auskunftserteilung auf dem objektiv neuesten Stand auf der Grundlage einer umfassenden Gesellschafterbefragung für notwendig hält, überspannt demgegenüber die Bedeutung des Wortes „aktuell“.

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft in Form einer aktuellen Zusammenstellung beinhaltet jedenfalls die Pflicht, die Auflistung der Gesellschafter nach dem neuesten Datenbestand zusammenzustellen, über den der Auskunftspflichtige – selbst oder über eine ihm gegenüber informationspflichtige Person – verfügt. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße er darüber hinaus gehalten ist, sämtliche vorliegenden Daten auf ihre bis zur Erteilung der Auskunft fortbestehende Richtigkeit hin zu überprüfen, hängt von den Umständen ab. Würde man verlangen, dass die im Streitfall vorzulegende Liste jede Veränderung des tatsächlichen Gesellschafterbestandes mit Sicherheit erfasst, würde selbst ein durch Befragung aller Gesellschafter ermittelter Datenbestand dem Aktualitätserfordernis nicht genügen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass erste Abfrageergebnisse bei Abschluss der Datenerhebung und anschließender Auskunftserteilung schon wieder überholt sind. In einer solchen Absolutheit kann das Aktualitätsgebot bei einem sinn- und zweckentsprechenden Verständnis des Tenors vernünftigerweise nicht verstanden werden.

Ausreichend erscheint vielmehr eine Auskunft auf der Grundlage des vorhandenen Datenmaterials jedenfalls dann, wenn sie eine hohe Richtigkeitsgewähr bietet und der Aufwand für eine umfassende Nachprüfung der Daten zu dem Nutzen einer solchen Maßnahme außer Verhältnis steht. Vorliegend dient die erbetene Auskunft erklärtermaßen dem Zweck, dem Kläger im Hinblick auf bevorstehende oder angestrebte Beschlussfassungen eine Kontaktaufnahme mit anderen Gesellschaftern zu ermöglichen. Diesem Zweck genügt die Auskunft auch dann, wenn sich in Einzelfällen ergeben sollte, dass sich die Daten eines zur Kontaktaufnahme angesprochenen Gesellschafters geändert haben.

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das der Treuhandgesellschaft vorliegende Datenmaterial, dessen Zugänglichkeit für die Beklagten das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen konnte, den dargelegten Anforderungen nicht genügt. Soweit nicht ohnehin der Aufgabenbereich des Beklagten zu 2 betroffensein sollte, werden der Treuhandgesellschaft Veränderungen in der Gesellschafterstellung und der jeweiligen Beteiligungshöhe regelmäßig schon aufgrund ihrer Funktion bekannt. Etwaige Namens- und Adressänderungen haben die betreffenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Treuhandgesellschaft mitzuteilen. Von einer ausreichend hohen Richtigkeitsgewähr der vorhandenen Daten kann danach ausgegangen werden. Dies gilt erst recht, wenn die Treuhandgesellschaft ohnehin eine jährliche Aktualisierung des Datenbestandes durch Abfrage bei den Gesellschaftern vornimmt, wie die Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragen haben. Der Kläger hat im Hinblick auf die ihm vorgerichtlich erteilte Auskunft auch lediglich beanstandet, dass die übermittelten Daten wegen fehlender Titelangaben und überwiegend fehlender Angaben der Beteiligungshöhen unvollständig seien, nicht aber, dass den Daten keine aktuelle Gesamtbefragung der Gesellschafter zugrunde liege.

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