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BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – II ZR 330/05

§ 35 Abs 2 S 2 GmbHG

Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.

Schlagworte: Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis, Prokura, Prokurist, Vertretungsbefugnis