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BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IV AR (VZ) 1/06

§ 4 InsO, § 299 Abs 2 ZPO

Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen.

Schlagworte: Außenhaftung, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Informationsbeschaffung, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB