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BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – IX ZB 62/14

InsO § 20 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Schlagworte: Auskunftspflichten § 101 InsO, Geschäftsführerhaftung Insolvenz, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzantrag, Insolvenzforderungen des Gläubigers, Insolvenzreife