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BGH, Beschluss vom 5. November 2019 – II ZB 12/19

GmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 2; ZPO §§ 296a, 520 Abs. 3 Nr. 2, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 812,  814, 823 Abs. 1, 826, 830 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; SGB IV § 24; StGB § 266a

1. Die Berufung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen, also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (stRspr BGH BeckRS 2018, 13003).

2. Eine Berufung kann nicht als unzulässig verworfen werden, wenn der Berufungsführer deutlich macht, dass er die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft hält und die dazu aus seiner Sicht anzuführenden Umstände nennt; ob diese Gründe inhaltlich zutreffen, schlüssig oder gar haltbar sind, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht zu klären.

3. Die Rüge des Berufungsführers, das Landgericht habe in der Darstellung bestimmter Umstände (hier: zur Insolvenzreife der Gesellschaft) keinerlei Indiz oder auch nur substantiierten Parteivortrag gesehen, obwohl der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft diese Umstände genügt hätten, um entsprechende Tatbestände festzustellen, reicht für einen zulässigen Berufungsvortrag aus.

4. Die Angabe hinreichend konkreter Anhaltspunkte für existenzvernichtende Tatbeiträge und zur subjektiven Tatseite betrifft die Ebene der Schlüssigkeit des Vorbringens und damit die Begründetheit der Berufung; darauf, ob die in der Berufungsbegründung gegebene Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 verworfen wurde. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 1.756.706,26 €

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
und betreibt seit 25 Jahren eine große Diskothek in D.             . Gesellschafter zu je einem Drittel waren zunächst der jetzige Geschäftsführer R.   B.   , der 2015 verstorbene      Ha.   und der im April 2016 verstorbene       He.    . Die Beklagten zu 2 und 3 sind Erben des verstorbenen Gesellschafters Ha.  . Der Beklagte zu 4 ist Nachlassverwalter über den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters He.      . Bis 2010 waren alle drei Gesellschafter Geschäftsführer der Klägerin. Mit Wirkung ab Januar 2010 wurden die ehemaligen Gesellschafter Ha.   und He.     als Geschäftsführer abberufen. Aufgrund einer beim Hauptzollamt S.       eingegangenen Anzeige vom 15. August 2012 nahm die Steuerfahndung Ermittlungen wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge und Steuerhinterziehung auf. Im April 2014 fand eine Betriebsprüfung statt. Wegen der Auszahlung von „Schwarzlöhnen“ forderte das Finanzamt nachberechnete pauschalierte Lohnsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 600.902,85 €. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ging die Finanzbehörde von einer Manipulation des Kassensystems aus und schätzte für die Jahre 2002 bis 2012 die Mehreinnahmen. Überdies wurden Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer in Höhe von 228.177 € erhoben. Der Sozialversicherungsträger bezifferte die Säumniszuschläge für den Zeitraum zwischen 2004 und 2009 auf 103.817,50 €. Zinsen auf nachzuzahlende Gewerbesteuer für die Jahre 2003 bis 2009 wurden in Höhe von 89.916 € geltend gemacht. Im Hinblick auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren kam es zu Gesprächen in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. S.       mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und den ehemaligen Gesellschaftern Ha.   und He.   . Im Nachgang zu diesen Gesprächen reichten die ehemaligen Gesellschafter Selbstanzeigen beim Finanzamt ein. Im Februar 2016 trafen der jetzige Geschäftsführer der Klägerin und die Finanzbehörden eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der Mehrerlöse, „Schwarzlöhne“ und verdeckten Gewinnausschüttungen.Randnummer2

Die Klägerin macht Haftungsansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Rechtsnachfolger des Gesellschafters Ha.   und gegen den Beklagten zu 4 als Nachlassverwalter über den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters He.     geltend. Mit dem Klageantrag zu 1 fordert sie 81.273,67 € im Hinblick auf die eingetretenen Zinsschäden und Säumniszuschläge betreffend die Nachberechnung von Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Gewerbesteuer. Mit dem Antrag zu 2 macht sie Ersatzansprüche im Hinblick auf die verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 505.466,62 € geltend. Mit den Anträgen zu 4 und 5 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten zu 2 bis 4 auch über die auf den Gesellschaftsanteil entfallende Stammkapitalziffer hinaus zur Rückzahlung von Ausschüttungen, Gewinnen, Dividenden und vergleichbaren Leistungen an die Klägerin sowie zum Ersatz von einem Drittel des entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind, soweit Nachzahlungen und Schäden zu decken seien. Zuletzt macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Steuerberaterkosten für den ehemaligen Gesellschafter He.     in Höhe von 7.820,68 € geltend.Randnummer3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – ausgeführt, dass der Klageantrag zu 1 gegen die Beklagten zu 2 bis 4 unbegründet sei, da die Klägerin eine fragliche Vereinbarung im September 2014 zwischen ihr und den damaligen Gesellschaftern nicht habe beweisen können. Sonstige mögliche Anspruchsgrundlagen schieden aus, weil sie verjährt und/oder aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gegeben bzw. die Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen seien. Auf die Beweisaufnahme über die Frage, ob die ehemaligen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer an einer Steuerhinterziehung oder dem Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt gewesen seien oder diese zumindest mit zu verantworten gehabt hätten, komme es nicht an. Im Einzelnen führt das Landgericht sodann aus, dass der Beweis einer vertraglichen Vereinbarung nicht gelungen sei. Bereits aus dem Vortrag der Klägerseite ergebe sich nicht eindeutig, was vereinbart worden sein solle, insbesondere, dass auch ein Direktanspruch der Klägerin gegen die (ehemaligen) Geschäftsführer habe begründet werden sollen. Auch die Formulierungen in vorgelegten Dokumenten, welche nach dem Vortrag der Klägerseite Entwürfe für entsprechend schriftliche Vereinbarungen hätten darstellen sollen, seien nicht eindeutig. Die Angaben des Geschäftsführers B.   bei seiner Anhörung seien ebenfalls nicht klar gewesen. Hieraus lasse sich jedenfalls keine Verpflichtung gegenüber der Klägerin begründen. Auch der Zeuge Bo.        habe nicht erhellen können, wie eine etwaige Beteiligung der früheren Gesellschafter Ha.   und He.     an Steuerschäden hätte stattfinden sollen. Aus dem Schreiben des Zeugen Dr. S.         an das Finanzamt R.      ergäben sich ebenfalls keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Mitgesellschafter unmittelbar gegenüber der Klägerin. Überdies habe die Klägerin insgesamt nicht den Beweis zu führen vermocht, dass sich die ehemaligen Gesellschafter zur anteiligen Tragung sämtlicher Nachzahlungsschäden aus Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannter Höhe verpflichtet hätten.Randnummer4

Selbst wenn man eine Mitverantwortung der ehemaligen Mitgeschäftsführer für etwaige Steuerhinterziehungen und der unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen annähme, scheide ein Anspruch aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 1967 BGB aus Rechtsgründen aus. Die Beklagten hätten bestritten, dass es Eingriffe in das Stammkapital gegeben habe. Die Klägerseite habe hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet, die Eingriffe seien existenzgefährdend gewesen. Das neue Vorbringen in dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerseite vom 29. September 2017 sei gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.Randnummer5

Auf § 823 Abs. 1, § 1967 BGB könne die Klägerin etwaige Ansprüche nicht stützen. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 370 AO, § 266a StGB bzw. § 24 SGB IV scheide ebenfalls aus.Randnummer6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus §§ 826, 1967 BGB wegen einer Existenzvernichtungshaftung zu. Voraussetzung sei, dass der Eingriff zur Existenzvernichtung und damit zur Insolvenz der Gesellschaft geführt oder diese vertieft habe. Daran fehle es. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankomme, habe die Klägerseite die subjektive Voraussetzung für eine solche Haftung ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan. Voraussetzung der Existenzvernichtungshaftung sei, dass der Gesellschafter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt. Der Schriftsatz vom 29. September 2017 sei gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Anspruch aus einer Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung scheide aus Rechtsgründen aus.Randnummer7

Für weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sei nichts ersichtlich.Randnummer8

Die Klageanträge 2 und 3 wegen behaupteter Gewinnausschüttung seien ebenfalls unbegründet. Die Klägerin habe weder die Voraussetzung eines Anspruchs nach §§ 30, 31 GmbHG hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, noch sei eine sonstige Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Rückzahlungsanspruch sei in zweierlei Hinsicht nicht substantiiert dargetan. Erstens fehle es an der Darlegung, welche Absprache zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausgezahlten Gelder bestanden haben solle und wann konkret welche Zahlung an die einzelnen Gesellschafter erfolgt sei. Zweitens fehle jede schlüssige Darlegung, dass durch die jeweilige Auszahlung in das Stammkapital eingegriffen worden sei. Es sei nicht vorgetragen worden, an wen wann welche Zahlung erfolgt sein solle. Ein entsprechender Vortrag sei nicht nur geboten, weil die Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG an die Gewinnausschüttung anknüpfe, sondern auch notwendige Voraussetzung für den weiter von Klägerseite darzulegenden Umstand sei, dass die jeweilige Auszahlung einen Eingriff in das Stammkapital dargestellt habe. Im Übrigen obliege der Klägerin auch der Beweis deren Höhe. Eine Schätzung nach § 287 ZPO setze voraus, dass hinreichende Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer eine Schätzung erfolgen könne. Daran fehle es. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich vielmehr hinsichtlich des Umfangs der verdeckten Gewinnausschüttung weitgehend darauf, die von der Steuerfahndung aufgrund einer tatsächlichen Verständigung mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin geschätzten verdeckten Gewinnausschüttung in Bezug zu nehmen und ansonsten vorzutragen, wie die Zahlungen von den ehemaligen Gesellschaftern Ha.   und He.    durchgeführt worden seien. Die Behauptungen zur Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge decke sich bereits nicht mit den Schätzungen der Steuerfahndung. Die von der Beklagtenseite nicht anerkannte Schätzung der Steuerfahndung ersetze einen Beweis der Schadenshöhe in Zivilverfahren nicht. Auch habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Daten die Schätzungen vorgenommen seien. Weiterhin hätte die Klägerin für einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG substantiiert darlegen müssen, dass im Zeitpunkt der jeweiligen, einzeln zu benennenden Auszahlung der Betrag des Stammkapitals nicht mehr durch das Gesamtvermögen gedeckt gewesen bzw. darunter abgesunken sei. Die Klägerin habe insoweit nichts vorgetragen. Selbst wenn spätere Gewinnausschüttungen vorlägen, würde der Klägerin nicht der Beweis gelingen, dass diese einen Eingriff in das Stammkapital darstellten. Weder einen Eingriff in das Stammkapital noch eine Existenzgefährdung durch die Auszahlung habe die Klägerin substantiiert vorgetragen.Randnummer9

Für die Feststellungsanträge zu 4 und 5 seien keine anderen Anspruchsgrundlagen zu erkennen als die bereits geprüften.Randnummer10

Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung gezahlter Steuerberaterkosten (Klageantrag zu 6) gegen den Beklagten zu 4 fehle substantiierter Vortrag. Die Klägerseite habe lediglich vorgetragen, eine Steuerberaterrechnung des Gesellschafters bezahlt zu haben, ohne dass dieser den Betrag an die Klägerin zurückbezahlt habe. Einem möglichen Anspruch aus § 812 BGB stehe § 814 BGB entgegen. Der Beklagte zu 4 habe dies geltend gemacht und damit konkludent Kenntnis der Nichtschuld behauptet. Dies sei unbestritten geblieben. Im Übrigen ergebe sich eine Kenntnis der Klägerin über die Nichtschuld daraus, dass die Rechnung eindeutig an den Gesellschafter He.      gerichtet und überdies an seine Privatanschrift adressiert gewesen sei, nicht etwa an die Anschrift der Klägerin.Randnummer11

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.Randnummer12

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.Randnummer13

II. Die Rechtsbeschwerde hat überwiegend Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Randnummer14

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Berufung nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichend begründet habe. Die Berufungsbegründung setze sich mit der Entscheidung des Landgerichts nicht in allen Punkten auseinander, soweit das Landgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 bis 4 als Rechtsnachfolger der vormaligen Gesellschafter und Geschäftsführer Ha.  und He.    abgelehnt habe. In der Berufungsbegründung setze sich die Klägerin nicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin eigene Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung zustehen sollten. Die Berufungsbegründung beschränke sich darauf, die auszugsweise zitierte Beweiswürdigung des Landgerichts unter anderem mit dem Einwand als fehlerhaft zu rügen, das Landgericht habe ein unzutreffendes und verfahrensfremdes Beweismaß angewandt und in Bezug genommene Berichte der Steuerfahndung und die tatsächliche Verständigung außer Betracht gelassen, ohne aufzuzeigen, dass gerade der Klägerin aus dieser Vereinbarung eigene Ansprüche zustehen sollten.Randnummer15

Zudem habe die Klägerin nicht wenigstens in wesentlichen Grundzügen zu einem konkreten Inhalt der behaupteten vertraglichen Vereinbarung vorgetragen sowie sich mit dem vom Landgericht im Einzelnen aufgezeigten unergiebigen Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin auseinandergesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin den Beweis einer entsprechenden Vereinbarung auch dann nicht geführt, wenn man die Angaben des Geschäftsführers zumindest für ebenso glaubwürdig hielte wie die der Zeugen Hae.   und M.    .Randnummer16

Auch soweit sich die Klägerin mit der Berufung dagegen wende, dass das Landgericht deliktische Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Schäden aus Säumniszuschlägen und Zinsen, Rückzahlung verdeckter Gewinnausschüttung sowie auf Feststellung der Haftung für weitere Schäden verneine, stelle sich die Berufung mangels ausreichender Begründung als unzulässig dar. Die Klägerin setze sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Mit der vom Landgericht aufgeführten Erwägung, dass der Klägerin keine Ansprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB zustünden, da es sowohl am Vortrag der Klägerin zum Eintritt der Insolvenz als auch an der Darlegung der subjektiven Tatseite fehle, setze sich die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht auseinander. Die Klägerin stelle mit der Berufung in erster Linie darauf ab, dass die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB einen Verzicht auf das Kausalitätserfordernis vorsehe und damit die Funktion einer haftungsbegründenden Norm erlange, weshalb die Gesellschafter schon allein aufgrund ihrer Mittäterschaft hafteten, ohne dass es ihrer Ansicht nach auf weitere deliktische Tatbestände ankäme. Es reiche aber nicht aus, nur die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen, vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit den Gründen erforderlich, aus denen das Landgericht Ansprüche der Klägerin nicht als begründet angesehen habe. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entbinde den Gläubiger zwar vom Nachweis, wer von diesen Beteiligten kausale Handlung verursacht habe, nicht indes vom Beweis der jeweiligen Beteiligung an der unerlaubten Handlung. Auf die gerade hierzu vom Landgericht ausgeführten tragenden Erwägungen, die einer Schlüssigkeit der geltend gemachten Ansprüche entgegenstünden, gehe die Berufungsbegründung nicht ein. Soweit das Landgericht zur Beteiligung der vormaligen Gesellschafter nach §§ 826, 830 BGB sowohl die existenzvernichtende Qualität des Eingriffs als auch die subjektive Tatsache als nicht dargestellt angesehen habe, genüge der Angriff der Berufung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stelle schon nicht hinreichend dar, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs von ihr vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Hinreichende Anhaltspunkte für konkrete existenzvernichtende Tatbeiträge der damaligen Geschäftsführer und Gesellschafter und zur subjektiven Tatseite trage die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht vor. Es wäre eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung und Auseinandersetzung mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils erforderlich gewesen. Die allgemeine Bezugnahme auf die Korrespondenz der Rechtsanwälte Dr. S.       mit der ermittelnden Behörde (Anlage K 3) und auf die Selbstanzeigen im Steuerstrafverfahren genüge daher zum Vortrag eines existenzvernichtenden Eingriffs ebenso wenig wie der Hinweis auf in erster Instanz vorgelegte Ergebnisse und Schätzungen der Steuerfahndung (Anlagen K 4, K 5, K 16, K 17, K 19), auf Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung und die sogenannte „tatsächlichen Verständigung“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die konkreten Substantiierungsanforderungen des Landgerichts pauschal als „überspitzt“ rüge. Mangels entsprechenden Sachvortrages lägen daher auch die Voraussetzungen für die Einholung des geforderten Sachverständigengutachtens nicht vor. Auch setze sich die Klägerin damit, dass ihr Vortrag zur subjektiven Tatseite der ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht ausreichend sei, nicht konkret auseinander. Soweit die Klägerin rüge, das Landgericht habe die Trihotel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkannt, weil es den tatsächlichen Eintritt der Insolvenz voraussetze, während nach der Entscheidung es ausreichend sei, dass durch den Entzug von Gesellschaftsvermögen die Insolvenzreife der Gesellschafter herbeigeführt werde oder eine Vertiefung der Insolvenz eintrete, habe sie nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt gewesen seien. Auch damit setze sich die Klägerin trotz Hinweises nicht auseinander. Soweit sie rüge, das Landgericht habe eine weitere Vernehmung des Zeugen Bo.        verhindert, zeige sie nicht auf, zu welcher konkreten Behauptung der Zeuge Bo.       habe vernommen werden sollen und wieweit sich dies auf die Entscheidung auswirke. Zur Ablehnung der Ansprüche aus Durchgriffshaftung trage die Berufungsbegründung nichts vor. Soweit das Landgericht die Voraussetzung für Rückzahlungsansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG in zweierlei Hinsicht nicht als erfüllt angesehen habe, weil es an der Darlegung einerseits fehle, welche Absprache zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausbezahlten Gelder bestanden habe, und andererseits, dass ein Eingriff in das Stammkapital erfolgt sei, gehe die Berufungsbegründung auch hierauf nicht weiter ein.Randnummer17

Gegen die Begründung des Landgerichts, verdeckte Gewinnausschüttungen seien wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsinterne Zuständigkeitsordnung nicht zurückzuzahlen, da nach dem Vortrag der Klägerin die Ausschüttungen im Einvernehmen aller Gesellschafter erfolgt seien, erinnere die Berufungsbegründung ebenfalls nichts.Randnummer18

Zum selbständigen Streitgegenstand des Anspruchs auf Rückerstattung bezahlter Steuerberaterkosten und die diesbezügliche Klageabweisung verhalte sich die Berufungsbegründung nicht.Randnummer19

2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 zulässig, weil das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG) verletzt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Zugang zur Berufungsinstanz insoweit in unzumutbarer Weise erschwert.Randnummer20

Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 gegen den Beklagten zu 4 ist unzulässig, weil die Sache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) und keine Verfahrensgrundrechte verletzt wurden.Randnummer21

a) Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 als unzulässig verworfen worden ist. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge.Randnummer22

aa) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind geklärt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht eines Berufungsklägers die Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, in welchen bestimmten Punkten der Berufungskläger das angefochtene Urteil bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Berufung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; st. Rspr. zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – II ZB 10/17, juris Rn. 11 mwN). Wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – II ZB 10/17, juris Rn. 11).Randnummer23

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.Randnummer24

(1) Die Berufungsbegründung der Klägerin hat sich mit hinreichenden Gründen gegen die Abweisung ihrer Klageanträge zu 1 bis 5, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführern, gewandt. Die Berufungsbegründung greift die Beweiswürdigung konkret wegen der angenommenen Beweisfälligkeit der Klägerin bezüglich der behaupteten Vereinbarung an und rügt eine falsche Anwendung der Grundsätze zum Beweismaß im Zivilprozess.Randnummer25

Die Berufungsbegründung führt aus: Im Zivilprozess müsse man im Gegensatz zum Strafprozess auch mit Indizien arbeiten, weil relevante Sachverhalte aus dem praktischen, täglichen Geschäfts- und Privatleben entstammen und sich keine professionelle Ermittlungsbehörde um die Tatsachenfeststellung kümmere. Das Berufungsgericht habe die Beweise jedoch wie ein Strafrichter gewürdigt. Das Berufungsgericht habe eine hinreichende Grundlage mit Anknüpfungstatsachen ignoriert, indem es bewusst und willkürlich die Berichte der Steuerfahndung und die tatsächliche Verständigung außer Betracht gelassen habe. Die Aussage des im Lager der Beklagten verordneten Zeugen Bo.      , wonach die Parteien sich einig gewesen wären, die bevorstehenden Schäden intern auszugleichen, werde vom Berufungsgericht für unglaubhaft oder unglaubwürdig erklärt. Die Aussage der Zeugen halte das Gericht trotz des widersprüchlichen Aussageverhaltens für glaubhaft. Den Zeugen Me.  habe das Gericht trotz bestimmter in der Berufungsbegründung aufgezählter Umstände für glaubwürdig gehalten. Das sei objektiv willkürlich. Es sei keine Begründung erkennbar, warum ausgerechnet die beiden teilweise widersprüchlichen Aussagen der Zeugen glaubhafter und glaubwürdiger sein sollten, als der Zeuge, der widerspruchsfrei ausgesagt habe. Es würden im Urteil keine sachlichen Gründe genannt, warum dem Zeugen Bo.      nicht zumindest genauso geglaubt werden könne wie den anderen Zeugen.Randnummer26

Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft hält und hat auch die dazu aus seiner Sicht anzuführenden Umstände genannt. Darauf, ob diese Gründe inhaltlich zutreffen, schlüssig oder gar haltbar sind, kommt es nicht an. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auch deutlich gemacht, dass sie eigene Ansprüche aus dieser Vereinbarung ableite. Sie stützt ihre Auffassung insbesondere auf die Aussage des Zeugen Bo.       . Weitere Substantiierungen, die für eine anderweitige Beweiswürdigung erforderlich wären, die das Berufungsgericht vermisst, sind nicht Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Berufungsrüge. Ob der Beweis angesichts der Aussagen und des Angriffs der Berufungsbegründung als geführt anzusehen ist, was das Berufungsgericht verneint, ist erst für die Begründetheit relevant.Randnummer27

(2) Die Berufungsbegründung genügt auch den Erfordernissen für die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soweit sie sich gegen die Abweisung der auf § 826 BGB gestützten Klageanträge richtet.Randnummer28

Die Berufungsbegründung führt insoweit aus, dass sich die Haftung aus §§ 830, 840 BGB ergebe. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen seien nicht erforderlich. Es sei auch im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nur die Insolvenzreife der Gesellschaft für die Ersatzhaftung nach § 826 BGB erforderlich, nicht, wie das Landgericht meine, der Eintritt der Insolvenz. Des Weiteren habe das Berufungsgericht die weitere Befragung des Zeugen Bo.         verwehrt, den sie zu seiner Tätigkeit als Geldkurier habe befragen wollen. Den weiteren Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach § 296a ZPO habe es zurückgewiesen. Es habe den Bericht der Steuerfahndung in der sogenannten tatsächlichen Verständigung mit dort erhaltenen Daten und konkreten festgestellten Beträgen weder als Parteivortrag noch als Indiz für den entstandenen Schaden, geschweige denn für die Eingriffe der Gesellschaft in das Kapital gelten lassen. Dies sei nicht nachzuvollziehen und willkürlich. Der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft hätten die Umstände genügt, um entsprechende Tatbestände festzustellen. Dass im hiesigen Fall darin keinerlei Indiz oder auch nur substantiierter Parteivortrag gesehen werde, sei willkürlich, zumal die Entscheidungsgründe darüber kein Wort verlören, sondern nur die vermeintlich fehlende Substantiierung der Frage rügten. Der Substantiierungsanforderung des Landgerichts stehe auch § 830 BGB entgegen, der gerade für diese offensichtlichen Fälle der Beweisnot eine Leistung vorsehe. Außerhalb des § 830 BGB gelte, dass ein Kläger gerade nicht schildern müsse, wer, wann, wo und was mit wem getan oder unterlassen habe. Das Gericht hätte unter Berücksichtigung der vorgelegten und von der Steuerfahndung erhobenen Daten ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dass die Gesellschafter aus der Gesellschaft Schwarzgelder entnommen hätten, ergebe sich mindestens prima facie aus den Ergebnissen und Schätzungen der Steuerfahndung (Anlagen K 4, K 5, K 16, K 17, K 19). Die der Gesellschaft entzogenen Gelder würden als verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus den hinterzogenen Steuerbeträgen abgeleitet und seien als Besteuerungsgrundlage zu Lasten der verbliebenen Gesellschafter festgesetzt worden. Danach greife § 830 BGB ein und entbinde die Klägerin davon, den Kausalzusammenhang mit den Einzeltaten nachzuweisen. Ihr sei die Vernehmung des Zeugen Bo.        verwehrt worden, der hätte bestätigen können, dass er regelmäßig und zwar mindestens monatlich Briefumschläge mit unbekanntem Inhalt in D.           am Verwaltungssitz der Klägerin abgeholt und bei seinem Arbeitgeber, dem Gesellschafter Ha.   vorbeigebracht habe. Mit diesem Vortrag habe sie Anhaltspunkte dargelegt, warum sie die Auffassung des Landgerichts zu den Substantiierungsanforderungen als rechtswidrig ansehe und dass sie den Sachvortrag mit den von ihr vorgelegten Unterlagen, die konkret bezeichnet seien, als vorgetragen ansehe.Randnummer29

Unbeschadet der Frage, ob diese Angriffe ausreichen, um die Würdigung des Landgerichts in Frage zu stellen, und ob die Ausführungen schlüssig oder haltbar sind, hat die Klägerin mit diesem Vortrag jedenfalls zum Ausdruck gebracht, in welchen Punkten sie die Abweisung der Ansprüche aus § 826 BGB für rechtsfehlerhaft, sogar für willkürlich hält. Der Klägerin kann im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, sie habe sich mit dem Inhalt des Urteils nicht auseinandergesetzt. Die Berufungsbegründung beschränkt sich insoweit auch nicht auf die schlichte Behauptung der irrigen Anwendung des Rechts. Ob die Ausführungen zu § 830 BGB haltbar sind, ist unerheblich. Soweit das Berufungsgericht die Angabe hinreichend konkreter Anhaltspunkte für existenzvernichtende Tatbeiträge und zur subjektiven Tatseite vermisst, betrifft dies die Ebene der Schlüssigkeit des Vorbringens und damit die Begründetheit der Berufung. Darauf, ob die in der Berufungsbegründung gegebene Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an.Randnummer30

Die Klägerin hat mit der Rüge, das Landgericht habe die Grundsätze der Trihotel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkannt, weil es nicht den Eintritt der Insolvenzreife bereits als hinreichend für eine entsprechende Haftung gesehen habe, das landgerichtliche Urteil unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit der Berufung hinreichend angegriffen. In der Berufungsbegründung waren keine weiteren Ausführungen zu machen, da weitergehende Feststellungen des Landgerichts nicht vorlagen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, wäre aufgrund des gesamten Vortrags auch in erster Instanz in der Begründetheit zu prüfen gewesen.Randnummer31

Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Bo.         hat die Klägerin im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts deutlich gemacht, wozu sie den Zeugen befragen wollte, und welche Antworten sie sich erwartete. Unbeschadet der Frage, ob sie damit den Beweis führen kann, ist jedenfalls ein hinreichender Berufungsangriff geführt.Randnummer32

(3) Bezüglich der Voraussetzung zur Rückforderung von verdeckten Gewinnausschüttungen nach §§ 30, 31 GmbHG, genügt die Berufungsbegründung ebenfalls den Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass sich die Eingriffe der ehemaligen Gesellschafter in das Eigenkapital aus den Dokumenten der tatsächlichen Verständigung, der Steuerfahndung und den Schätzungen beziehungsweise den konkret hinterzogenen Steuerbeträgen ergäben. Damit greift die Berufungsbegründung die Rechtsauffassung des Landgerichts an, es müsse dargelegt werden, welche Absprache zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausbezahlten Gelder bestanden hätten und welche konkreten Zahlungen an welche Gesellschafter erfolgt seien. Letzteres meint die Berufungsbegründung mit § 830 BGB überwinden zu können. Unbeschadet der rechtlichen Haltbarkeit dieser Auffassung ist jedenfalls deutlich gemacht, in welchen Punkten und in welchem Umfang die Klägerin das Berufungsurteil angreifen will. Weitere Ausführungen waren für die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich.Randnummer33

b) Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 als unzulässig verworfen worden ist. Das Landgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass ein möglicher Bereicherungsanspruch nicht bestehe, da diesem § 814 BGB entgegenstehe. Mit diesem Klageanspruch und der Begründung des Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinander. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Klageabweisung auch nicht mit den Argumenten angegriffen, die hinsichtlich der übrigen Klageabweisungsanträge von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgebracht worden sind. Es handelt sich hier um einen selbständigen Streitgegenstand. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung dieser Steuerberaterkosten ist erstmals mit der Rechtsbeschwerde und damit zu spät vorgetragen worden.

Schlagworte: verdeckte Gewinnausschüttung, vGA