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BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – XI ZB 27/19

KapMuG § 6 Abs. 1 Satz 2, § 15

§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten zu 2 werden der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2018 unter Ziffer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 19 und 20 der Entscheidungsformel und der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Februar 2019 unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel aufgehoben.

Soweit nicht bereits durch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 über die Kostentragungspflicht befunden worden ist, trägt der Musterkläger die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten zu 2. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der Musterkläger selbst.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 22 und 37 bis 93 auf bis 1,9 Mio. € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten zu 2 auf bis 8,7 Mio. € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Rechtsbeschwerdeinstanz über die Zulässigkeit der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts nach § 15 KapMuG und über die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts der S.                                    KG (künftig: Fondsgesellschaft).2

Die Musterbeklagte zu 1 ist Herausgeberin des am 23. November 2007 aufgestellten und am 8. Dezember 2007 veröffentlichten Verkaufsprospekts der Fondsgesellschaft und deren Gründungsgesellschafterin. Die Musterbeklagte zu 2 ist ebenfalls Gründungsgesellschafterin. Sie fungierte zugleich als Treuhandkommanditistin für weitere Anleger. Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft war neben der Erbringung von Dienstleistungen der „mittelbare Betrieb eines geschlossenen Immobilienfonds, insbesondere für Immobilien in der Republik Indien durch Erwerb und spätere Veräußerung von Beteiligungen als Mehrheitsgesellschafter an in- und ausländischen Gesellschaften, welche ihrerseits Gesellschaften in der Republik Indien erwerben und später wieder veräußern können, deren Zweck der Erwerb von Grundstücken in der Republik Indien und deren Bebauung mit Immobilien, insbesondere Wohnimmobilien, sowie der Verkauf der Immobilien ist“. In diesem Zusammenhang avisiert war die Errichtung und Veräußerung von „in sich geschlossene[n] exklusive[n] Apartmentsiedlungen“ an den Standorten L.      , Mo.   und B.      .3

Zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks ging die Fondsgesellschaft J.          mit Gesellschaften mit Sitz in der Republik Indien ein. Prospektiert war, dass die Fondsgesellschaft das von Anlegern eingeworbene Kapital in eine Holdinggesellschaft mauritischen Rechts und hundertprozentige Tochter der Fondsgesellschaft, die M.            Ltd. (künftig: M.), investieren werde. Der „indische Projektentwicklungspartner“, die A.     P.     Ltd. (künftig: A.P.), und M. sollten wiederum zu gleichen Stimmanteilen, M. zum Teil stimmrechtslos mit über 70%, Anteile an der A.    R.                      Ltd. (künftig: A.R.) halten, die als „indische Projektentwicklungsgesellschaft“ vorgesehen war, und gemeinsam die Bauvorhaben realisieren. Dabei sollte das Eigentum an den zu bebauenden Grundstücken zunächst bei den ursprünglichen Eigentümern verbleiben. Die Eigentümer sollten sich in „development agreements“ verpflichten, Genehmigungsverfahren zum Zwecke der Bebauung der Grundstücke aktiv zu unterstützen. Vorgesehen war, dass A.P. schon in der Planungsphase Wohnungen verkaufe, mit dem Erlös Anteile an der A.R. von M. kaufe und der aus der Veräußerung der Anteile erzielte Erlös der M. als hundertprozentiger Tochter der Fondsgesellschaft an deren Anleger ausgeschüttet werde.4

Verkäuferin des das Grundstück in L.       betreffenden Entwicklungsrechts an A.R. war die Muttergesellschaft von A.P. Eigentümerin des Grundstücks war A.P. selbst. Dazu enthielt der Verkaufsprospekt keinen Hinweis. Im Prospekt befand sich die Angabe, die für die Errichtung der Apartments „noch notwendigen Genehmigungen“ seien „einzuholen“. Dass umweltrechtliche Genehmigungen erforderlich, aber noch nicht förmlich beantragt seien, teilte der Verkaufsprospekt nicht ausdrücklich mit. Auf Seite 55 des Verkaufsprospekts waren durchschnittliche Größen der Wohnungen in L.       und Mo.   mit 139 m² angegeben. Tatsächlich waren bei Herausgabe des Verkaufsprospekts an den Standorten L.      und Mo.   um rund 20% geringere Quadratmeterzahlen pro Wohnung vorgesehen. Die im Verkaufsprospekt angegebenen Größen beruhten auf der in Indien üblichen Berücksichtigung von „loading factors“. Dies bedeutete, dass bei der Angabe der Durchschnittsgrößen im Umfang von rund 20% Gemeinschaftsflächen (Treppenhäuser, Aufzüge, gemeinschaftlich zu nutzende Außenanlagen u.ä.) eingerechnet waren. Diesen Umstand erläuterte der Verkaufsprospekt nicht, teilte aber die auf dieser Grundlage belastbar prognostizierten (Gesamt-)Verkaufserlöse mit.5

Jedenfalls seit der zweiten Jahreshälfte 2008 ließ aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage die Nachfrage nach Wohnungseigentum in der Republik Indien nach. Einer in Aussicht genommenen Anpassung der Planungen versperrte sich A.P.6

Seit dem Jahr 2011 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 3. Juli 2015 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele des Inhalts vorgelegt, der Verkaufsprospekt sei – Feststellungsziel 1 des Vorlagebeschlusses – „in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend“ und – Feststellungsziel 2 des Vorlagebeschlusses – die Musterbeklagten hafteten „als Gesamtschuldner nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage“. Das Oberlandesgericht ist zunächst von der hinreichenden Bestimmtheit dieser Feststellungsziele ausgegangen und hat in einem Hinweisbeschluss vom 8. Juli 2016 unter A. bis I. „Rügen der Klägerseite zum Prospektinhalt“ aufgelistet, denen es „im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgehen“ werde. Während des laufenden Musterverfahrens und nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. September 2017 (XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 ff., 66) hat das Oberlandesgericht die Beteiligten mit Verfügung vom 27. März 2018 darauf hingewiesen, „dass die derzeit verfahrensgegenständlichen Feststellungsziele nach Maßgabe des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses nicht hinreichend bestimmt“ seien. Der Musterkläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 Feststellungsziele formuliert, mit denen er einzelne Prospektfehler aufgeführt hat. Das Oberlandesgericht hat am 12. Juli 2018 einen Beschluss gefasst, in dem es die ihm „gem. § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegten Feststellungsziele […] in entsprechender Anwendung des § 15 KapMuG […] konkretisiert“ hat. In diesem Beschluss hat es in 25 Nummern behauptete Unvollständigkeiten, Fehler und irreführende Angaben des Verkaufsprospekts aufgelistet. Eine Konkretisierung des Feststellungsziels 2 des Vorlagebeschlusses hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Es hat am 26. November 2018 einen weiteren Beschluss nach § 15 KapMuG im Hinblick auf einen zusätzlichen vermeintlichen Prospektfehler gefasst.7

Mit Musterentscheid vom 21. Dezember 2018 hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der mit Beschluss vom 12. Juli 2018 formulierten Feststellungsziele festgestellt, dass der Verkaufsprospekt unvollständig sei, weil er keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass die Muttergesellschaft der A.P. Verkäuferin des Entwicklungsrechts an dem Grundstück in L.      sei und sich daraus ein Interessenkonflikt habe ergeben können (Feststellungsziele – neu – Nr. 1 und 2), dass der Verkaufsprospekt weiter unvollständig sei, weil er keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass das Grundstück in L.       zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über den Erwerb des Entwicklungsrechts durch A.R. im Eigentum von A.P. gestanden habe und sich hieraus ein Interessenkonflikt habe ergeben können (Feststellungsziele – neu – Nr. 3 und 4), dass der Verkaufsprospekt fehlerhaft und unvollständig sei, weil, was der Verkaufsprospekt verschwiegen habe, an den Standorten L.      und Mo.    die Errichtung von Apartmentanlagen mit den im Verkaufsprospekt dargestellten „verkaufbaren Flächen“ nur unter Hinzurechnung von „loading factors“ rechtlich zulässig gewesen sei (Feststellungsziele – neu – Nr. 12 und 13), und dass der Verkaufsprospekt unvollständig sei, weil er keinen Hinweis darauf enthalten habe, im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung seien für die Projektentwicklungsvorhaben in L.       und Mo.   noch keine Anträge auf Erteilung der umweltrechtlichen Genehmigung gestellt gewesen, was aber nach den maßgeblichen indischen Rechtsvorschriften Voraussetzung des Baubeginns gewesen sei (Feststellungsziele – neu – Nr. 19 und 20). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht „die Feststellungsanträge zurückgewiesen“. In den Gründen des Musterentscheids hat es sich ausschließlich mit den in seinen Beschlüssen nach § 15 KapMuG benannten Feststellungszielen befasst. Auf die Feststellungsziele 1 und 2 des Vorlagebeschlusses ist es nicht eingegangen.8

Dagegen haben die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Zurückweisung auch der Feststellungsziele zu erreichen, denen das Oberlandesgericht entsprochen hat. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat der Senat die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestellt und den Beitritt von 79 Beigeladenen als unzulässig zurückgewiesen.

B.9

Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten zu 2 haben Erfolg.

I.10

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:11

Der vom Musterkläger angebrachte und vom Landgericht dem Oberlandesgericht vorgelegte „Musterfeststellungsantrag“ sei in der Fassung des Schriftsatzes vom 29. Mai 2018 – wie vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2018 zugelassen – hinreichend bestimmt. Die Konkretisierung der dem Oberlandesgericht vom Landgericht vorgelegten Feststellungsziele könne „hier in entsprechender Anwendung des § 15 KapMuG erfolgen“. Entgegen dem vom Oberlandesgericht zunächst selbst eingenommenen Standpunkt habe sich erst aus dem Beschluss des Senats vom 19. September 2017 (XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 62 ff.) ergeben, dass die in dem Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele zu unbestimmt gefasst gewesen seien. Dem Musterkläger habe daher Gelegenheit gegeben werden müssen, zulässige Feststellungsziele zu formulieren, die – weil insoweit kein neuer Streitgegenstand in das Musterverfahren eingeführt worden sei – mittels einer entsprechenden Anwendung des § 15 KapMuG in das Musterverfahren einzubeziehen gewesen seien. Ein solches Vorgehen sei prozessökonomisch, da es ansonsten eines erneuten Vorlagebeschlusses durch das Landgericht bedurft hätte. „Alle der nunmehr konkretisierten Punkte“ seien bereits „Gegenstand des umfassenden Vortrags der Parteien“ und der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gewesen. „Jedenfalls in der konkret vorliegenden Situation“ bestehe „nicht die Gefahr, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorliegens von zumindest zehn gleichgerichteten Anträgen gem. § 6 Abs. 5 KapMuG unterlaufen“ werde, „da nach den Feststellungen des Vorlagebeschlusses tatsächlich mindestens elf gleichgerichtete – und gleich unbestimmte – Musterverfahrensanträge beim Landgericht eingegangen“ gewesen seien.12

Der Musterkläger habe die Feststellungsziele so, wie sie das Oberlandesgericht in seinen Erweiterungsbeschluss vom 12. Juli 2018 übernommen habe, hinreichend bestimmt gefasst. Dass es dem Vorlagebeschluss ursprünglich an hinreichend bestimmten Feststellungszielen gefehlt habe, wirke sich prozessual nicht aus, weil eine entsprechende Anwendung des § 15 KapMuG die Möglichkeit eröffne, unzureichend bestimmt gefasste Feststellungsziele zu konkretisieren.13

Ein Teil der so konkretisierten Feststellungen sei zu treffen. So seien die Anleger über die Rolle der A.P. und über daraus etwa resultierende Interessenkonflikte unzureichend unterrichtet worden. Gleichfalls habe der Verkaufsprospekt unzureichende Angaben über die Apartmentgrößen in L.      und Mo.   von „voraussichtlich 139 m²“ enthalten, aus denen die Hinzurechnung von „loading factors“ nicht ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen habe in dem Verkaufsprospekt der Hinweis gefehlt, dass umweltrechtliche Genehmigungen für die Projektvorhaben in L.       und Mo.   noch ausgestanden hätten und sich daraus die Gefahr von Verzögerungen bei dem Baubeginn habe ergeben können.

II.14

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.15

1. Der Musterentscheid ist, soweit das Oberlandesgericht zulasten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten zu 2 entschieden hat, auf deren Rechtsbeschwerden schon deshalb aufzuheben, weil der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2018 keine wirksame verfahrensrechtliche Grundlage für die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen bietet.16

a) Allerdings entfalten Beschlüsse nach § 15 KapMuG wie der Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG grundsätzlich Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/16, WM 2021, 478 Rn. 155, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 292). Das gilt aber über § 7 Satz 2 KapMuG hinaus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn. 6) nicht, soweit ein Beschluss unter so erheblichen Fehlern leidet, dass er im Verfahrensrecht keine Stütze mehr findet und damit zugleich – wie hier von den Rechtsbeschwerden gerügt – gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 134 f.; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 20 KapMuG Rn. 21; vgl. zur Willkürlichkeit eines Vorlagebeschlusses auch BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 12 und zur Wirkungslosigkeit einer Entscheidung mangels verfahrensrechtlicher Grundlage BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 30/19, WM 2020, 1422 Rn. 26). In diesem Umfang unterliegen Beschlüsse nach § 15 KapMuG, die dem Erlass des Musterentscheids vorangehen, auf Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 2 ZPO einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht.17

b) Der Beschluss vom 12. Juli 2018 findet im Verfahrensrecht keine Stütze und verletzt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Das Oberlandesgericht hat gemeint, auf der Grundlage der ausdrücklich die „Erweiterung des Musterverfahrens“ regelnden Vorschrift des § 15 KapMuG entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG einen den Vorlagebeschluss vollständig ersetzenden Beschluss fassen zu dürfen. Damit hat es Verfahrensrecht willkürlich fehlerhaft angewandt und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.18

aa) Dem Musterentscheid ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, sein Beschluss vom 12. Juli 2018 trete nicht neben den Vorlagebeschluss, sondern ersetze ihn vollständig. Das Oberlandesgericht hat sich in den Gründen des Musterentscheids nur mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsziele gemäß seinen Beschlüssen vom 12. Juli 2018 und vom 26. November 2018 befasst. Es hat außerdem seine Verfahrensweise ausdrücklich damit gerechtfertigt, § 15 KapMuG erfasse nicht nur den Fall, dass das Oberlandesgericht weitere Feststellungsziele in das Musterverfahren einführe, sondern sei auch anwendbar, wenn ein Vorlagebeschluss insgesamt zu unbestimmt gefasst sei und damit keine taugliche Grundlage für eine Sachentscheidung biete. Das Oberlandesgericht hat damit in seinem Musterentscheid nicht unbewusst die Entscheidung über die in dem Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele unterlassen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 295, insoweit nicht abgedruckt in WM 2021, 285). Es hat vielmehr bewusst von einer Entscheidung über die im Vorlagebeschluss formulierten (unzulässigen) Feststellungsziele abgesehen. Darin lag zugleich die Feststellung, die in dem Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele seien nicht mehr anhängig (BGH, Urteil vom 20. August 2009 – VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70).19

bb) Die Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch den Beschluss vom 12. Juli 2018 beruht auf einer willkürlich fehlerhaften Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG.20

(1) Freilich ermöglicht es § 15 KapMuG in Fällen, in denen einzelne Feststellungsziele unzureichend bestimmt gefasst sind, das Musterverfahren um ein bestimmter gefasstes Feststellungsziel zu erweitern.21

Durch den Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der Vorlagebeschluss enthält die Feststellungsziele (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG) und bestimmt den Streitgegenstand des Musterverfahrens (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Der Vorlagebeschluss muss die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 55 f. und vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 121 f.).22

Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Musterverfahren das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die hinreichende Bestimmtheit der Feststellungsziele gehört, fortlaufend zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2017 – III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 13, vom 4. Mai 2017 – III ZB 62/16, AG 2017, 543 Rn. 13 und vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 47). Lässt sich der durch ein einzelnes Feststellungsziel umschriebene Streitgegenstand nicht im Wege der Auslegung ermitteln, so hat das Oberlandesgericht zunächst entsprechend § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 56). Konkretisiert ein Beteiligter auf diesen Hinweis das Feststellungsziel, macht das Oberlandesgericht durch Beschluss auf der Grundlage des § 15 KapMuG ein nunmehr bestimmt gefasstes (weiteres) Feststellungsziel zum Gegenstand des Musterverfahrens. Eines Beschlusses nach § 15 KapMuG bedarf es in diesem Fall, weil die im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz angelegte Begrenzung des Musterverfahrens auf die für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen unterlaufen würde, wenn die Beteiligten des Musterverfahrens ein nicht hinreichend bestimmtes Feststellungsziel allein durch ihren Vortrag im Musterverfahren näher ausformen könnten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 68 und 246, insoweit nicht vollständig abgedruckt in WM 2021, 285).23

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen indessen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens ist.24

(a) Eine solche Verfahrensweise widerspricht der in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG geregelten Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses.25

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sieht die Möglichkeit einer Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten Vorlagebeschlusses nicht vor. Eine solche Befugnis widerspräche dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Das Musterverfahren bezweckt, die in den Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG; Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Entsprechend sind nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses anhängige oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele noch anhängig werdende Verfahren entsprechend § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem im Vorlagebeschluss bezeichneten Feststellungsziel abhängig ist. Dieser Entscheidung würde durch eine nachträgliche Ersetzung des Vorlagebeschlusses in unzulässiger Weise die Grundlage entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 292).26

Aus dem Grundsatz, dass die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG das Oberlandesgericht nicht hindert, ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel nach Hinweis ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66), folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt er, dass der Vorlagebeschluss auch dann Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens bleibt und über die in ihm formulierten Feststellungsziele auch dann – wenn auch nicht in der Sache, so doch im Sinne einer Zurückweisung der Feststellungsziele als unzulässig – zu entscheiden ist, wenn sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts den Anforderungen der § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017, aaO; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 121).27

Nur so können der Musterkläger und die Beigeladenen diese für die Reichweite der Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 KapMuG in ihren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss ausgesetzten Ausgangsverfahren bedeutsame Bewertung zur Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts stellen. Nur so kann rechtssicher beurteilt werden, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt Ausgangsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss auszusetzen sind und der Vorlagebeschluss nach § 7 Satz 1 KapMuG Sperrwirkung gegenüber der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens entfaltet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn. 20, 25 und 28 sowie – II ZB 30/19, WM 2020, 1422 Rn. 16). Denn die Sperrwirkung endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die im Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 30/19, aaO, Rn. 19 ff.).28

(b) Entsprechend bietet § 15 KapMuG für die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts keine verfahrensrechtliche Grundlage.29

Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut und der amtlichen Überschrift des § 15 KapMuG. Dort ist von der „Erweiterung des Musterverfahrens“ bzw. davon die Rede, dass das Musterverfahren „um weitere Feststellungsziele“ erweitert werde. Entsprechend macht das Oberlandesgericht nach § 15 Abs. 2 KapMuG die „Erweiterung des Musterverfahrens“ (und nicht eine Erweiterung oder gar Ersetzung des Vorlagebeschlusses) im Klageregister öffentlich bekannt. Folgerichtig sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KlagRegV für die öffentliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 KapMuG ausdrücklich eine Rubrik für „Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens“ nach § 15 Abs. 2 KapMuG vor.30

Auch die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck des § 15 KapMuG sprechen dafür, dass ein insgesamt zu unbestimmt gefasster Vorlagebeschluss nicht durch einen Beschluss „in entsprechender Anwendung des § 15 KapMuG“ ersetzt werden kann. Die Vorgaben, die § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG dem Oberlandesgericht für die Prüfung macht, ob der Vorlagebeschluss zu erweitern ist, sind andere als die, die § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 KapMuG dem Prozessgericht bei der Prüfung auferlegen, ob ein Vorlagebeschluss zu erlassen ist. Die dem Erlass eines Vorlagebeschlusses vorgelagerte Prüfung, ob die Feststellungsziele den gleichen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nach § 4 Abs. 1 KapMuG betreffen, ist ausschließlich Sache des Prozessgerichts. Ebenso obliegt es ausschließlich dem Prozessgericht zu prüfen, ob das für den Vorlagebeschluss erforderliche Quorum erreicht ist.31

Das Oberlandesgericht darf die Vorlagevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG grundsätzlich nicht in Frage stellen (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 334). Es prüft vor Erlass eines Erweiterungsbeschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage und anhand eines anderen rechtlichen Maßstabs, ob die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits des Antragstellers von den weiteren Feststellungszielen abhängt, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, aaO, § 15 Rn. 14). Wenn es auch im Rahmen der Prüfung der Sachdienlichkeit der Erweiterung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KapMuG im Sinne eines ermessensleitenden Gesichtspunkts entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG berücksichtigen wird, ob der Antragsteller dargelegt hat, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, wird es doch genügen lassen (müssen), dass die Entscheidung über das weitere Feststellungsziel potentiell über das Verfahren des Antragstellers hinaus Bedeutung hat (KK-KapMuG/Vollkommer, aaO, Rn. 18). Sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Vorlagebeschlusses und eines Erweiterungsbeschlusses unterschiedliche, kann der Vorlagebeschluss nicht unter Verweis auf Gesichtspunkte der „prozessökonomie“ durch einen (vermeintlichen) Erweiterungsbeschluss ausgetauscht werden.32

Schließlich folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss nach § 15 KapMuG nicht ersetzt, sondern lediglich das Musterverfahren um weitere Feststellungsziele ergänzt werden kann. Mit dem im Jahr 2012 neu eingeführten § 15 Abs. 2 KapMuG stellte der Gesetzgeber des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) ausdrücklich „klar, dass es sich hierbei nicht um eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses, sondern des Musterverfahrens“ handele. „Der vom Prozessgericht erlassene Vorlagebeschluss“ werde „nicht vom Oberlandesgericht abgeändert“. Vielmehr habe „das Oberlandesgericht die eigene Kompetenz, ein durch den Vorlagebeschluss in Gang gesetztes Musterverfahren zu erweitern“ (BT-Drucks. 17/8799, S. 23). Eine Verfahrensweise wie vom Oberlandesgericht angewandt, die den Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts austauscht, widerspricht daher auch der historischen Auslegung von § 15 KapMuG.33

(3) Die Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch den Beschluss vom 12. Juli 2018 entgegen der ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und entgegen dem eindeutigen Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzgebungsgeschichte des § 15 KapMuG war objektiv willkürlich (vgl. nur BVerfGE 87, 273, 278 f.; 89, 1, 13 f.; 96, 189, 203; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – IX ZR 80/20, WM 2021, 257 Rn. 12).34

Das Oberlandesgericht hat die Reichweite seiner Bindung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und die Reichweite und den möglichen Gegenstand eines Beschlusses nach § 15 KapMuG in krasser Weise missgedeutet. Dass das Oberlandesgericht gemeint hat, im Falle einer vollständigen Unbestimmtheit sämtlicher im Vorlagebeschluss enthaltener Feststellungsziele nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. September 2017 (XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66) nicht anders als durch eine vollständige Ersetzung des Vorlagebeschlusses reagieren zu können, anstatt die im Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele sämtlich als unzulässig zurückzuweisen und von einer „ersetzenden Konkretisierung“ abzusehen, beseitigt den Vorwurf objektiver Willkür nicht. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und die mit dem Erlass des Vorlagebeschlusses nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verknüpften Wirkungen ergeben sich klar aus dem Gesetz. Der Wortlaut, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte des § 15 KapMuG, die sämtlich nur ein Auslegungsergebnis zulassen, lagen bei Erlass des Beschlusses vom 12. Juli 2018 ebenfalls klar zutage.35

2. Weil das Oberlandesgericht den Beschluss vom 12. Juli 2018 unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erlassen hat, bietet er keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung durch Musterentscheid. Damit unterliegt nicht nur der Musterentscheid, soweit er die Musterbeklagten beschwert, der Aufhebung, sondern auch der von den Rechtsbeschwerden mit einer Verfahrensrüge mit angegriffene Beschluss vom 12. Juli 2018 (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 5 und 16). Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 sind die dort unter Ziffer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 19 und 20 formulierten Feststellungsziele im Musterverfahren nicht mehr zur Entscheidung gestellt, so dass sie nicht förmlich zurückzuweisen sind.36

Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, dass nach den vom Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (XI ZB 35/18, WM 2021, 726 Rn. 22 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27. April 2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 4 f.) aufgestellten Grundsätzen eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Verwendung einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, deretwegen das Landgericht – wie aus dem Feststellungsziel 2 des Vorlagebeschlusses ersichtlich – die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.37

Außerdem kommt es nicht mehr darauf an, dass die vom Oberlandesgericht festgestellten Prospektfehler nicht vorliegen (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, Urteil vom 5. März 2015 – 6 U 207/12, juris Rn. 80 ff., 84 ff. und 97 ff.).

III.38

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO. Der Umstand, dass die zulasten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten zu 2 getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegen, führt nicht zur Anwendung des § 26 Abs. 2 KapMuG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76 und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 105). Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst ist damit nicht verbunden.39

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – VIII ZB 44/18, juris Rn. 9 und 11).

IV.40

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75).41

Für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der oben bezeichneten Beigeladenen beträgt dieser Wert bis 1,9 Mio. € und setzt sich neben dem Wert für den Musterkläger in Höhe von 210.000 € aus folgenden Einzelwerten zusammen: für den Beigeladenen zu 1 ein Betrag von 20.600 €, für den Beigeladenen zu 2 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 3 ein Betrag von 83.200 €, für den Beigeladenen zu 4 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 5 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 6 ein Betrag von 50.000 €, für den Beigeladenen zu 7 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 8 ein Betrag von 26.250 €, für die Beigeladene zu 9 ein Betrag von 10.300 €, für die Beigeladenen zu 10 und zu 11 ein Betrag von insgesamt 28.350 €, für den Beigeladenen zu 12 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 13 ein Betrag von 10.300 €, für die Beigeladene zu 14 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 15 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 16 ein Betrag von 31.500 €, für die Beigeladenen zu 17 und zu 18 ein Betrag von insgesamt 26.520 €, für den Beigeladenen zu 19 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 20 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 21 ein Betrag von 42.000 €, für den Beigeladenen zu 22 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 37 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 38 ein Betrag von 31.300 €, für den Beigeladenen zu 39 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 40 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 41 ein Betrag von 9.000 €, für den Beigeladenen zu 42 ein Betrag von 20.600 €, für den Beigeladenen zu 43 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 44 ein Betrag von 25.750 €, für die Beigeladene zu 45 ein Betrag von 20.600 €, für den Beigeladenen zu 46 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 47 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 48 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 49 ein Betrag von 42.000 €, für den Beigeladenen zu 50 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 51 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 52 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 53 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 54 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 55 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 56 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 57 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 58 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 59 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 60 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 61 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 62 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 63 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 64 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 65 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 66 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 67 ein Betrag von 52.500 €, für den Beigeladenen zu 68 ein Betrag von 105.000 €, für den Beigeladenen zu 69 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 70 ein Betrag von 20.800 €, für den Beigeladenen zu 71 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 72 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 73 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 74 ein Betrag von 25.750 €, für die Beigeladene zu 75 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 76 ein Betrag von 51.500 €, für den Beigeladenen zu 77 ein Betrag von 30.000 €, für die Beigeladene zu 78 ein Betrag von 50.000 €, für den Beigeladenen zu 79 ein Betrag von 30.900 €, für den Beigeladenen zu 80 ein Betrag von 12.360 €, für den Beigeladenen zu 81 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 82 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 83 ein Betrag von 30.750 €, für den Beigeladenen zu 84 ein Betrag von 31.500 €, für den Beigeladenen zu 85 ein Betrag von 12.600 €, für den Beigeladenen zu 86 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 87 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 88 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 89 ein Betrag von 42.000 €, für den Beigeladenen zu 90 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 91 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 92 ein Betrag von 10.500 € und für den Beigeladenen zu 93 ein Betrag von 10.500 €.42

Für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten beträgt der Wert bis 8,7 Mio. €.

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