VersAusglG § 2
Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschafter, Kapitalversicherung, Versorgungsausgleich