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BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – II ZR 253/10

AktG § 119, 120, 179, 179a, 243

a) Es ist in der Rechtsprechung des BGH noch nicht hinreichend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungserwerb zu einer ungeschriebenen, auf einer richterlichen Rechtsfortbildung beruhenden Hauptversammlungszuständigkeit führt.

b) Die Entlastung des Vorstands steht grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand und Aufsichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar (BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 21. September 2009 – II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 – Umschreibungsstopp; Beschluss vom 9. November 2009 – II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436).

c) Da in der unterlassenen Beteiligung der Hauptversammlung jedenfalls kein eindeutiger Gesetzesverstoß durch Vorstand und Aufsichtsrat liegt, haben sich die Organmitglieder nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt.

d) Ein Aktionär kann unmittelbar eine auf Feststellung gerichtete Klage (§ 256 ZPO) erheben, dass der Vorstand zu einer Maßnahme die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt habe; er ist nicht auf eine vorherige mittelbare Prüfung durch eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss der Aktionärsmehrheit angewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff. – Holzmüller).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlusszuständigkeiten, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastung des Aufsichtsrats, Ermessen bei Entlastung, Hauptversammlung, Schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoss, überprüfbares Ermessen, Vorstand